Dafür, dass entgegen § 35 Abs. 4 AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war, bietet die Rechtslage keinerlei Anhaltspunkte (vgl. hingegen zur "Unwiderruflichkeit" einer gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgten Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, welche jedoch anders als eine Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit einem Übergang der behördlichen Zuständigkeiten verbunden ist VwGH 4.10.2018, Ro 2018/22/0001).
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