Gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 ist zwar die Entscheidung, mit welcher der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 zu verbinden, doch "gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt". Ist aber in diesen Konstellationen ausnahmsweise keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dann beweist dies, dass § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 nur Fälle erfassen soll, in denen trotz Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG 2005 (weiter-)besteht. Daraus folgt, dass ein aufgrund eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 iVm § 59 AsylG 2005 ursprünglich bestehendes Aufenthaltsrecht der Erteilung einer (in der Folge durch Antragsänderung begehrten) "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 AsylG 2005 nicht entgegensteht.
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