Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FrPolG - Der Revisionswerber wurde nach den Feststellungen des BVwG mehrfach straffällig und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Ausführungen in der Revision befindet er sich weiterhin in Strafhaft. Gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Damit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0532; 20.2.2020, Ra 2019/14/0501). Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
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