Verstoß von Teilen einer Bestimmung des AsylG 2005 betreffend die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander; Unsachlichkeit der ausnahmslosen "Vernichtung" rechtmäßig zurückgelegter, langjähriger Aufenthaltszeiten ausschließlich bei subsidiär Schutzberechtigten im Falle der verspäteten Stellung eines Verlängerungsantrags; keine Sanierungsmöglichkeit einer – selbst unverschuldeten – verspäteten Antragstellung in Form einer "Quasi-Wiedereinsetzung"
Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 28.02.2026. Im Übrigen: Abweisung des Hauptantrags betreffend §8 Abs4 AsylG 2005 sowie gegen §59 Abs3 AsylG 2005, §21 Abs2 Z2 NAG, §21 Abs6 NAG, §24 Abs2 NAG, §44a NAG und §45 Abs12 NAG.
Innerhalb der gemäß §45 NAG für einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anspruchsberechtigten Personengruppen, deren rechtmäßiger Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren von rechtzeitig gestellten (Verlängerungs-)Anträgen abhängig ist, werden subsidiär Schutzberechtigte nachteilig behandelt: Nur für sie bestehen – abseits von den weniger vergleichbaren ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten bei der erstmaligen Antragstellung auf eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG – keine Sanierungsmöglichkeiten in Form einer "Quasi-Wiedereinsetzung" im Fall eines verspäteten Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung.
Während bei ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten der rechtmäßige und ununterbrochene Aufenthalt auch nach Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltsrechtes erhalten bleibt, wenn ein (Verlängerungs-)Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird, geht der bisherige ununterbrochene und rechtmäßige Aufenthalt von subsidiär Schutzberechtigten mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 bei einem um nur einem Tag verspäteten Verlängerungsantrag unter.
Dadurch wird subsidiär Schutzberechtigten gegenüber anderen vergleichbaren anspruchsberechtigten Personengruppen erschwert, die Erteilungsvoraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes zu erfüllen, da der durchgehende rechtmäßige Aufenthalt "vernichtet" wird, selbst wenn die verspätete Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückgeht und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung ist für den VfGH nicht ersichtlich und ist auch im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dadurch, dass der Gesetzgeber innerhalb der gemäß §45 NAG für einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" anspruchsberechtigten Personengruppen, deren rechtmäßiger Aufenthalt für die Dauer von fünf Jahren von rechtzeitig gestellten (Verlängerungs-)Anträgen abhängig ist, subsidiär Schutzberechtigte mangels entsprechender Möglichkeit einer "Quasi-Wiedereinsetzung" gegenüber den anderen anspruchsberechtigten Personengruppen ohne sachlichen Grund benachteiligt hat, hat er die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes überschritten.
Zur Herstellung eines verfassungskonformen Rechtszustandes genügt es, lediglich die Wortfolge ", wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" in §8 Abs4 AsylG 2005 aufzuheben. Damit besteht ähnlich wie bei ehemaligen, in den Ruhestand versetzten Trägern von Privilegien und Immunitäten die Aufenthaltsberechtigung auch bei verspätet gestellten Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung fort. In diesem Fall ist auf eine Kontinuität der verlängerten Aufenthaltsberechtigung zu schließen und die Rechtzeitigkeit des verspätet gestellten Verlängerungsantrages ex lege zu fingieren.
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