Der Gesetzgeber (vgl. RV 1078 BlgNR 24. GP, S 33) wollte (im asylrechtlichen Zusammenhang) die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung erst bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, nicht jedoch bereits mit der Erlangung eines vorläufiges Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 (durch die Zulassung des Asylverfahrens) regeln. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind, gemäß § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 mit einer besonderen Rechtskraft (dahingehend, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen) ausstatten wollen und gleichzeitig in Kauf genommen, dass solche Rückkehrentscheidungen bereits mit der Erlangung eines vorläufiges Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 gegenstandslos werden. Eine solche Betrachtungsweise würde der Bestimmung des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 - gerade bei Folgeanträgen - weitgehend ihren Inhalt nehmen und diese auf nicht zugelassene Asylverfahren reduzieren. Dagegen entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FrPolG 2005 vorübergehend undurchführbar.
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