In den Fällen einer Abweisung oder Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz (mit Ausnahme von Zurückweisungen gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005, die gemäß § 61 Abs. 1 FrPolG 2005 mit Anordnungen zur Außerlandesbringung einherzugehen haben) ist die Entscheidung - wenn keiner der in § 10 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. in § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Fälle vorliegt - mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 bzw. gegebenenfalls mit einem Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Eine Ausnahme ist in § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert: Demnach "bedarf es" bei "Verfahrenshandlungen" (ua) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige (und - wie der VwGH klargestellt hat - mit einem Einreiseverbot verbundene) Rückkehrentscheidung besteht, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037).
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