Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des N A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2026, W281 2317469-1/30Z, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 10. März 2026 die erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005“ als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2026 berichtigte das BVwG Spruchpunkt A des zu Ra 2026/18/0164 angefochtenen Erkenntnisses dahingehend, dass die Beschwerde „gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen“ werde.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG aus, es sei offenkundig, dass das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers vollinhaltlich habe abweisen wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Kopf, da weder darauf hingewiesen worden sei, dass die Beschwerde lediglich hinsichtlich eines Spruchpunktes des angefochtenen Bescheids abgewiesen werden hätte sollen, noch das Erkenntnis als Teilerkenntnis betitelt sei. Auch aus der Begründung sei klar ersichtlich, dass sich das BVwG mit jedem Spruchpunkt auseinandergesetzt und abschließend nochmal zusammenfassend ausgeführt habe, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Dies sei für die Parteien klar erkennbar gewesen. Es handle sich um eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende und damit berichtigungsfähige Unrichtigkeit. Das Erkenntnis sei gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG zu berichtigen.
6 Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit-unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-zusammenfassend vorbringt, das BVwG habe aus näher dargestellten Gründen die gemäß § 62 Abs. 4 AVG zulässigen Grenzen der Berichtigung überschritten.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde-bei entsprechender Aufmerksamkeit-bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0228, mwN).
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt „das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung der Entscheidung) nicht zur Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2016/22/0068, Rn. 8.2., mwN).
Ebenso liegt eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit nicht vor, wenn der Spruch eine unzutreffende Bezeichnung der angewendeten Gesetzesstelle enthält, die tatsächlich angewendete Norm aber in der Begründung richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wird (vgl. VwGH 24.9.1990, 90/10/0087; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verfahrensgesetz, § 59, Rn. 74, sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
12 Konkret liegt der gegenständlichen Rechtssache die Frage zugrunde, ob die teilweise Streichung einer Gesetzesstelle im Spruch-hier: „iVm § 3 Abs. 1 AsylG“-einer Berichtigung mittels Berichtigungsbeschluss zugänglich ist. Aufgrund seiner Formulierung scheint der Spruch-isoliert betrachtet-nämlich die Rechtssache nur im Hinblick auf den Antrag der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu erledigen. In seiner Begründung nahm das BVwG jedoch eine umfassende und systematische Prüfung sämtlicher weiterer Spruchpunkte des in Beschwerde gezogenen Bescheides vor.
13 Vor diesem Hintergrund lässt das auf einem offenkundigen Versehen beruhende Zitat des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im Spruch des Erkenntnisses keine Zweifel darüber aufkommen, dass das BVwG über sämtliche angefochtenen Spruchpunkte abgesprochen hat. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig, dass auch eine inhaltliche Entscheidung über die anderen Spruchpunkte getroffen wurde, zumal die angewendeten Normen in der Begründung auch richtig bezeichnet und wörtlich wiedergegeben wurden.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
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