Es bestehen keine Bedenken, den Umstieg in einem Verfahren zur Verlängerung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 iVm § 59 AsylG 2005 in einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" nach § 55 Asyl 2005 für zulässig anzusehen. Durch eine solche Änderung wird das "Wesen" der Sache nicht verändert, geht es doch in diesem Fall jeweils um die Ausstellung eines "Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen".
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