Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A*, **, wegen Einbringung einer Klage gegen den B*, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 25.8.2025, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte (zunächst gemeinsam mit ihrem Ehegatten als weiterem Antragsteller) mit Eingabe vom 2.6.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf EUR 40.000 wegen eines Unfalls vom 14.2.2025 in ** gegen den Landeshauptmann C* persönlich.
Beide wurden sodann vom Bezirksgericht Tulln im Rechtshilfeweg zum anspruchbegründenden Sachverhalt befragt und dazu ein Protokoll aufgenommen (ON 4).
Nach dem Vorbringen der Antragsteller sei der Unfall vom Landeshauptmann C* verschuldet worden. Die Straße sei damals neu gemacht worden. Der Untergrund sei noch sehr locker gewesen. Die Straße sei unter Wasser gewesen und seien Rinnen entstanden. Es sei aufgrund eines Fehlers das Wasser in der Mitte stehen geblieben, es habe nicht ablaufen können. Es sei Aquaplaning entstanden.
Mit Eingabe vom 8.8.2025 zog das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung ** den Verfahrenshilfeantrag des Zweitantragstellers und Ehegatten der Antragstellerin zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Begründend verwies es auf § 1319a ABGB. Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat (§ 1319a ABGB). Für den mangelhaften Zustand von öffentlichen Straßen hafte die jeweilige Gebietskörperschaft, die als Eigentümerin Straßenhalter sei. Erfolge eine Übertragung der Straßenverwaltung unter Beibehaltung der Weisungsgebundenheit, so behalte die weisungsberechtigte Gebietskörperschaft die Verfügungsgewalt und daher auch die Haltereigenschaft. Da auch bei einer Landesstraße nicht der Landeshauptmann persönlich hafte, sei die geplante Rechtsverfolgung aussichtslos.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 63 ZPO Rz 19).
2. Während die Straßenpolizei und damit auch die Verkehrsregelung Hoheitsverwaltung ist, sind Bau und Instandhaltung öffentlicher Straßen und Wege Privatwirtschaftsverwaltung ( Mader in Schwimann/Kodek 4 § 1 AHG Rz 39, Obermayr, Die Wegehalterhaftung gem § 1319 a ABGB - Unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Hilfspersonen, S. 185 ff).
Die Gebietskörperschaft ist also in ihrer Eigenschaft als Straßenerhalter privatwirtschaftlich tätig. Alle diesbezüglich zu treffenden Maßnahmen resultieren aus der Verpflichtung des § 1319a, wie beispielsweise: Instandhaltung, Bauführung, Warnung vor Gefahren oder faktische Beseitigung der Gefahren, jedoch nicht die Beseitigung von Gefahren durch Aufstellen von Ge- und Verboten mittels Verordnungen. Ansprüche aus Verletzungen dieser privatrechtlichen Obliegenheiten der Straßenverwaltung sind auf § 1319a ABGB zu stützen (RS0023174, RS0049740, RS0049735, Obermayr, Die Wegehalterhaftung gem § 1319 a ABGB - Unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Hilfspersonen, S. 188 mwN).
3. Wie schon das Erstgericht dargelegt hat, haftet für einen allfälligen mangelhaften Zustand von öffentlichen Straßen die jeweilige Gebietskörperschaft als Straßenerhalterin auf Grundlage des § 1319a ABGB.
Der Landeshauptmann ist als eigenes Rechtssubjekt von der Gebietsköperschaft zu unterscheiden und haftet nicht persönlich.
Auch wenn bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung geboten ist, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen werden würde, kann aus dem Vorbringen der Antragstellerin ein Schadenersatzanspruch gegen den Landeshauptmann persönlich nicht schlüssig abgeleitet werden.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Klagsführung gegen den Landeshauptmann ist daher offenbar aussichtslos.
4. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klageführung abgewiesen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
5. Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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