Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Hermann W***** gegen die Antragsgegnerin S*****gesmbH Co KG wegen Entschädigung nach § 6 MedG über den Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Februar 2004, GZ 39 E Hv 39/03g-13, wurde der Antrag des Mag. Hermann W***** auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen Ehrenkränkung nach § 6 MedG und Urteilsveröffentlichung abgewiesen. Seiner Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Dezember 2004 (ON 17) nicht Folge gegeben. Nach Rücklangen des Aktes vom Rechtsmittelgericht verfügte die Einzelrichterin am 26. Jänner 2005 die Zustellung je einer Ausfertigung der Berufungsentscheidung an die Parteien ohne Zustellnachweis (ON 19). In der Verfügung wird jedoch die Berufungsentscheidung unrichtig als ON 18 statt als ON 17 bezeichnet, sie wurde daher von der Kanzlei offenbar nicht zugestellt (vgl ON 28).
Mit dem am 1. September 2006 dem Landesgericht überreichten Schriftsatz vom 16. August 2006 (ON 27) richtete der Antragsteller an den Obersten Gerichtshof die Anträge, gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungskonformität des § 91 GOG prüfen zu lassen und dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 91 GOG die Zustellung der Berufungsentscheidung aufzutragen.
Nach (nunmehr nachweislicher) Zustellung der Rechtsmittelentscheidung an die Antragstellvertreter am 6. September 2006 (S 160) und Belehrung gemäß § 91 Abs 2 GOG (ON 28) erklärte der Antragsteller, sein Antrag, dem Oberlandesgericht Linz die Urteilszustellung aufzutragen, sei „erledigt", der Antrag, ein Gesetzesprüfungsverfahren aufzutragen, bleibe jedoch aufrecht (ON 29).
Bemerkt wird vorerst, dass der gegenständliche Fristsetzungsantrag zu Unrecht an den Obersten Gerichtshof gerichtet wurde, weil gemäß § 145 Abs 1 Geo Rechtsmittelentscheidungen vom Gericht erster Instanz zuzustellen sind und der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG an den übergeordneten Gerichtshof, sohin an das Oberlandesgericht Linz, zu richten gewesen wäre. Behauptete Säumigkeiten von Bezirks- und Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (vgl Felzmann/Danzl/Hopf, OGH (2002), § 22 OGH-Geo Anm 3). Den Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens begründet der Antragsteller damit, dass § 91 GOG keine Entschädigung für Verfahrensverzögerungen vorsehe, was jedoch gemäß Art 50 (gemeint offenbar: Art 41) MRK geboten sei.
Dieses Ansinnen ist schon deshalb verfehlt, weil sich die Anfechtungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf solche Gesetze beschränkt, die er konkret anzuwenden (Art 89 Abs 2 B-VG) hat (vgl Mayer B-VG² Art 140 Anm III.1), was bei der gegebenen Fallgestaltung auf § 91 GOG eben nicht zutrifft. Die Überlegung des Antragstellers ist aber auch meritorisch nicht berechtigt, weil das Fehlen einer Entschädigungsbestimmung Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 91 GOG nicht zu erwecken vermag, zumal die Österreichische Rechtsordnung ohnedies unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungsanspruch gegen staatliche Organe vorsieht (§ 1 Abs 1 AHG).
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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