Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A* , geb. **, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage, über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24.11.2025, **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit am 21.11.2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingelangter selbst verfasster Eingabe vom 17.11.2025 (ON 1) beantragte die Antragstellerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von den Gerichtsgebühren zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt „in Eigenvertretung“.
Begründend führte sie sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen aus, sie habe am 9.11.2025 eine „Gesamtschadensanzeige“ wegen „komplexer und übergreifender Rechtsverletzungen“ an die Finanzprokuratur gerichtet. Die Finanzprokuratur habe in einer Antwort am 11.11.2025 ausgeführt, dass die Vollziehung der Mindestsicherung Landeskompetenz sei, und den gesamten restlichen Sachverhalt einschließlich der systemischen Untätigkeit und Verantwortlichkeit mehrerer Bundesbehörden ignoriert; sie wäre aber verpflichtet gewesen, den vollständigen Sachverhalt der Gesamtschadensanzeige vom 9.11.2025 inhaltlich und umfassend zu prüfen.
Der - der Eingabe ON 1 angeschlossenen - Eingabe an die Finanzprokuratur vom 9.11.2025 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin darin Folgendes geltend gemacht hatte:
„Hiermit zeigt meine Person gemäß § 1 Abs 1 Amtshaftungsgesetz (AHG) in Verbindung mit § 8 AHG und Art 23 B-VG einen fortlaufenden und übergreifenden Gesamtschaden an, entstanden durch die Verwehrung der Existenzsicherung, systemische Verfahrensverschleppung, unterlassene Rechtsgewährung, gesundheitliche Überlastung (fehlende Erholungszeiten/Rehabilitation) sowie fortgesetzte Untätigkeit und Fehlentscheidungen staatlicher Stellen.
Der Schaden betrifft insbesondere:
- die unterlassene Entscheidung der B* über die Mindestsicherung,
- wiederholte zirkuläre Verweisungen zwischen B*, Verwaltungsgericht Wien und Bundesverwaltungsgericht, wodurch die Durchsetzung der Existenzsicherung über Jahre faktisch unmöglich gemacht wurde,
- die formelle Ausweichhaltung des Bundeskanzleramts, das auf wiederholte Eingaben lediglich auf andere Stellen verwies, ohne eine rechtliche Prüfung oder Aufsicht gemäß Art 20 Abs 1 B-VG vorzunehmen,
- die Untätigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Pflege, das auf die Anfragen und Darstellungen meiner Person nicht reagierte, obwohl es gemäß Bundesverfassung für den Vollzug des Mindestsich e rungsgesetzes mitverantwortlich ist,
- die Verweigerung der Volksanwaltschaft, trotz wiederholter Eingaben und vorgelegter Dokumentation eine tatsächliche inhaltliche Prüfung vorzunehmen; stattdessen erfolgte eine formale Weiterleitung an jene Stellen, gegen die sich die Beschwerde richtete,
- die Unterlassung des Bundesministeriums für Justiz, auf Hinweise zur systemischen Verletzung des Rechtsschutzes und zur Fehlfunktion der Verfahrenshilfe zu reagieren,
- sowie das Verhalten des C*, welches meine Person durch die Androhung von Geldsperren zu etwa 40 fehlerhaften oder nicht gesetzeskonformen Arbeitsverträgen nötigte, wodurch dauerhaft gesundheitliche Schäden, gesundheitliche Erschöpfung und finanzielle Notlagen entstanden sind.
Trotz mehrfacher Eingaben, Beschwerden und Anträge erfolgte keine wirksame Bearbeitung, Prüfung oder Abhilfe. Es liegt eine systemische Verweigerung effektiven Rechtsschutzes und sozialer Grundsicherung über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren vor. “
Die Finanzprokuratur teilte der Antragstellerin zu deren Schreiben vom 9.11.2025 in einem Schreiben vom 11.11.2025 mit, gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz sei das „Armenwesen“ lediglich im Bereich der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung jedoch Landessache. Dementsprechend obliege auch die Vollziehung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr. 38/2010 idgF dem Land Wien, der von der Finanzprokuratur vertretene Bund sei hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher weder funktionell noch organisatorisch passiv legitimiert. Die Antragstellerin werde daher ersucht, ihr Ersatzbegehren an das zur Vollziehung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes berufene Amt der Wiener Landesregierung zu richten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Antrag ON 1 ab.
Begründend führte es dazu aus, in vor dem Gerichtshof abzuhandelnden Amtshaftungsverfahren herrsche absolute Anwaltspflicht. Von den Parteien direkt eingebrachte Eingaben seien unbeachtlich.
Für die Bewilligung der Verfahrenshilfe lägen nach dem Vorbringen der Antragstellerin aber auch die Voraussetzungen nicht vor, weil die Finanzprokuratur zutreffend darauf verweise, dass die betreffenden Ansprüche nicht an die Republik Österreich, sondern an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten wären. Die Rechtsverfolgung gegenüber der Republik Österreich (Bund) sei daher als offenbar aussichtslos zu betrachten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, den Antrag ON 1 zu bewilligen. Hilfsweise wird erkennbar ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Wie das Rekursgericht gegenüber der Antragstellerin bereits in seinem Beschluss vom 19.1.2026, 14 R 179/25h, dargelegt hat, sind nach der Sondervorschrift des § 9 Abs 1 AHG die mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgerichte zur Entscheidung über Amtshaftungsklagen unabhängig vom Streitwert ausschließlich zuständig, was bedeutet, dass im Amtshaftungsprozess unabhängig vom Streitwert immer der absolute Anwaltszwang des § 27 Abs 1 ZPO besteht.
Entgegen der von der Antragstellerin beharrlich vertretenen Ansicht besteht für § 29 ZPO im Amtshaftungsprozess daher kein Anwendungsbereich. Die von der Antragstellerin ausdrücklich angestrebte „Eigenvertretung“ kommt somit gemäß § 9 Abs 1 AHG iVm § 27 Abs 1 ZPO aus rechtlich zwingenden Gründen keinesfalls und unter keinen Umständen in Betracht. Der Antrag (ON 1) war daher schon von vornherein als offenbar aussichtslos iSd § 63 Abs 1 ZPO abzuweisen, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat.
2.Auf den Inhalt der von der Antragstellerin geltend zu machen beabsichtigten Amtshaftungsansprüche kommt es daher gar nicht mehr an, weil eine „Eigenvertretung“ in jeglichem Amtshaftungsprozess eben gänzlich ausgeschlossen ist, es sei denn, die Partei wäre Rechtsanwalt, Notar, eine zur Ausübung des Richteramts befähigte Person, oder ein Beamter der Finanzprokuratur, der die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat (§ 28 Abs 1 ZPO).
3.Bloß der Vollständigkeit halber ist somit noch festzuhalten, dass die Vollziehung in Angelegenheiten der Sozialhilfe – worunter unter anderem die Gewährung/Aberkennung einer Mindestsicherung fällt – in der Tat nach Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG in die verfassungsgesetzlich vorgegebene ausschließliche Kompetenz der Bundesländer fällt, wie die Finanzprokuratur in ihrem Schreiben vom 11.11.2025 zutreffend angemerkt hat. Eine rechtswidrige „systemische Untätigkeit“ von Bundesbehörden kommt diesbezüglich rechtlich nicht in Betracht. Die - von der Finanzprokuratur allein vertretene - Republik Österreich kann daher für die von der Antragstellerin beabsichtigten Schadenersatzansprüche amtshaftungsrechtlich nicht passiv legitimiert sein, weshalb der Antrag (ON 1) auch aus diesem Grund als offenbar aussichtslos, aber auch als offenbar mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO zu beurteilen wäre.
4. Dem Rekurs kann somit kein Erfolg beschieden sein.
5.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.
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