Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , geboren am B*, **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. September 2025, Nc*-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt mit seiner am 16. Juli 2025 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten und später verbesserten Eingabe (ON 1, 3, 7 und 8) die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs 1 ZPO für die Verfolgung von behaupteten Amtshaftungsansprüchen gegen das Land Salzburg sowie die Republik Österreich.
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass er während seiner gesamten schulischen Laufbahn von Seiten der Behörden durch Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung sowie der gesetz- und verfassungswidrigen Vorgehensweise einschließlich Beeinträchtigung von Kinder- und gegebenenfalls Behindertenrechten verletzt worden sei. Er begehre eine entsprechende Feststellung hiervon sowie Festsetzung eines Entschädigungsanspruches aufgrund dieser Vorkommnisse. Zur näheren Ausarbeitung des Klagebegehrens und entsprechenden Geltendmachung benötige er laut Punkt I.6. des Vermögensverzeichnisses (ON 3) Verfahrenshilfe. Zur näheren Begründung seines Anspruches legt der Antragsteller in seinen Eingaben mehrere (Mandats-)Bescheide und eigene schriftliche Erläuterungen zu diesen und weiteren, nicht vorgelegten Bescheiden bzw. Verfahren vor. Demnach seien – soweit ersichtlich – insbesondere in den Jahren 2011 bis 2020 (Verwaltungs-)Verfahren betreffend sonderpädagogischem Förderbedarf, Suspendierungen, eines Schulverweises, der Anordnung des Sonderschulbesuches, der Untersagung des häuslichen Unterrichts, einer „Zwangsversetzung“ in einen wirtschaftlichen Fachbereich in der Polytechnischen Schule sowie die Zuteilung eines Assistenzlehrers anhängig gewesen. Darüber hinaus würden noch weitere Erledigungen und Maßnahmen von Behörden, zu denen der Antragsteller derzeit keine Angaben machen könne, vorliegen. Sämtliches Behördenverhalten sei aus diversen Gründen rechtswidrig erfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten zwei und drei des Beschlusses wiedergegebenen, auf den Angaben des Antragstellers einschließlich der vorgelegten Urkunden basierenden Tatsachen zugrunde, worauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO).
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass allfällige Ansprüche des Antragstellers bereits verjährt seien und damit eine Prozessführung offenbar mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO wäre. Konkret führte es aus, dass die Geltendmachung verjährter Ansprüche zwar nicht von vornherein aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn wäre, dass eine die Prozesskosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde. Gemäß § 6 Abs 1 AHG würden Ansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden sei, verjähren. Dabei sei bei Personen, welche nicht handlungsfähig seien, die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Handlungsfähig sei eine Person nach § 24 Abs 1 ABGB, wenn sie entscheidungsfähig sei, was jedenfalls gemäß § 24 Abs 2 ABGB bei Volljährigen vermutet werde. Da der Antragsteller am ** geboren und die betreffenden Entscheidungen während der Schulzeit, sohin während dem Zeitraum 2012 bis 2020, ergangen seien, sei er zur Zeit der behaupteten rechtswidrigen Entscheidungen und Behördenhandlungen noch minderjährig gewesen. Wie aus den Eingaben des Antragstellers ersichtlich, hätten die gesetzlichen Vertreter bereits zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis des behaupteten Schadens gehabt und folglich sei die dreijährige Verjährungsfrist mit Einbringung des Verfahrenshilfeantrages bereits verstrichen. Im Übrigen sei dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (ON 2) und vom 30. Juli 2025 (ON 4) die Verbesserung aufgetragen worden, wider welcher er es verabsäumt habe, (ausreichende) Auflistungen sowie Angaben zum behaupteten Schaden und dessen Zusammensetzung zu machen. Zudem seien die Vorwürfe völlig unkonkretisiert geblieben; ein pauschaler Vorwurf, er sei während seiner gesamten Schulzeit diskriminiert worden, reiche nicht aus.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Abänderungsantrag, ihm die beantragte Verfahrenshilfe zu gewähren.
Der Revisor beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber rügt zusammengefasst (und zT wiederholend), dass eine Klagsführung aufgrund seines psychischen Zustandes, der Vielzahl an (schul-)behördlichen Verfahren und der Erkrankung seines Vaters, faktisch bisher nicht möglich gewesen sei. Weiters hätten seine Eltern bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit den Schaden nur vermuten können bzw. hätten auch entsprechende Information durch ihn gefehlt. Da die damals hinzugezogenen Mitarbeiter von staatlichen Einrichtungen nichts hätten machen können, seien weder er noch seine Eltern handlungsfähig gewesen. Die vom Erstgericht angenommene Vermutung der Einsichts- bzw. Handlungsfähigkeit nach § 24 Abs 2 ABGB könne, aufgrund seiner in Teilbereichen vorliegenden Behinderung sowie Entwicklungsverzögerung, in Bezug auf seine Person nicht angenommen werden. Es könne somit nicht von Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit aufgrund von eingetretener Verjährung gesprochen werden. Auch könne die begehrte Klagsführung nicht deshalb als mutwillig abgelehnt werden, weil nicht alle Informationen bzw. Unterlagen vorliegen würden. Er benötige die Verfahrenshilfe gerade hierfür sowie zur rechtlichen Einordnung der möglichen Ansprüche. Die vom Erstgericht gesetzte Frist zur Darlegung des gesamten rechtswidrigen und schuldhaften Behördenverhalten samt Bezifferung sei faktisch binnen 14 Tagen nicht durchführbar und werde zur Bezifferung die rechtliche Expertise eines Verfahrenshelfers benötigt. Dennoch habe er dem gerichtlichen Auftrag insofern entsprochen, als sich aus den eingebrachten Unterlagen zweifelsfrei rechtswidriges Behördenverhalten ergebe. Weshalb das Erstgericht dennoch die Verfahrensführung als mutwillig oder aussichtslos beurteile, ergebe sich nicht aus dem gegenständlichen Beschluss und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiters sei das Erstgericht auf etliche der eingebrachten Tatsachen(-behauptungen) und Beweismittel nicht eingegangen, zumal es im angefochtenen Beschluss lediglich eine Teilauflistung der geführten (Verwaltungs-)Verfahren vorgenommen habe. Auch habe es nicht die behaupteten Rechtswidrigkeiten, welche sich zT erst aus einer Gesamtschau ergeben würden, in die Entscheidung miteinbezogen. Im Übrigen hätte sich der Verbesserungsauftrag nur auf bereits ergangene Verfahren bezogen, sodass weiteres Fehlverhalten nicht berücksichtigt werden habe können.
Soweit der Rekurswerber die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil sich aus dem monierten Beschluss nicht ergebe, weshalb das Erstgericht – trotz umfangreicher und nachprüfbarer Angaben über die Rechtswidrigkeit der Behördenakte – die Verfahrensführung als mutwillig oder aussichtslos beurteile, ist auszuführen, dass das Erstgericht auf Seite drei und vier des Beschlusses umfassend begründet hat, dass es aufgrund von anzunehmender Verjährung von offenbarer Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit ausgegangen sei. Im Übrigen ist über einen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 66 Abs 2 ZPO rein auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden und gemäß § 72 Abs 1 ZPO ist hierfür grundsätzlich keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Auf die allfällige (hinreichende) Konkretisierung der vermeintlichen Amtshaftungsansprüche durch den Antragsteller kommt es, wie in weiterer Folge noch dargelegt wird, in diesem Verfahren letztlich nicht entscheidend an, weil das Erstgericht zu Recht von einer Verjährung ausgegangen ist.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ist die Geltendmachung verjährter Ansprüche zwar nicht von vornherein aussichtslos, aber mutwillig in dem Sinn, dass eine die Prozesskosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien 14 R 152/95 = RW0000004; OLG Linz 4 R 50/21g, 4 R 58/23m, 4 R 59/24k). Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist. Hinsichtlich jener Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend (§ 1494 Abs 2 ABGB; RS0122388 = 1 Ob 53/07m). Gemäß § 24 Abs 2 ABGB wird die Einsichtsfähigkeit und somit die Handlungsfähigkeit bei Volljährigen vermutet.
Ausgehend von dieser Rechtslage ist von einer Verjährung der Ansprüche des Antragstellers auszugehen: Wie den Eingaben des Antragstellers zu entnehmen ist, stammen Entscheidungen bzw. Behördenhandlungen aus den Jahren 2012 bis 2020. Während dieses Zeitraumes war der am ** geborene Antragsteller noch minderjährig und daher nicht handlungsfähig. Folglich ist hinsichtlich der Kenntnis des Schadens auf die gesetzlichen Vertreter abzustellen. Wie sich aus den schriftlichen Eingaben und insbesondere den vorgelegten Bescheiden sowie Beschwerden ergibt, hatten diese bereits zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis des vermeintlichen Schadens. Der Umstand, dass die gesetzlichen Vertreter – wie vom Antragsteller in seinem Rekurs ausgeführt – faktisch nicht in der Lage gewesen seien, entsprechende Amtshaftungsklagen einzubringen bzw. nicht sämtliche Unterlagen und rechtliche Informationen gehabt hätten, vermag an der Kenntnis iSd § 6 Abs 1 AHG nichts zu ändern. Für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nach § 6 Abs 1 AHG sind die Kenntnisse vom objektiven Sachverhalt maßgebend. Auf Rechtskenntnisse bzw. auf die richtige rechtliche Beurteilung des bekannten Sachverhalts (RS0034512 [T9]) oder die Kenntnis sämtlicher Schadensfolgen ( Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB 3(Klang), § 6 AHG Rz 133) kommt es nicht an.
Insoweit der Antragsteller anführt, dass die gesetzlichen Vertreter damals nicht sämtliche Informationen von ihm erhalten hätten und er sinngemäß damit meint, dass einzelne die Verjährungsfrist ingangsetzenden Sachverhalte den gesetzlichen Vertretern unbekannt waren, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Verjährungsfrist jedenfalls mit dem Erreichen der Volljährigkeit, sohin mit 12. Juli 2022 zu laufen beginnen würde. Folglich wäre auch in dieser Variante die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Sofern der Antragsteller in seinem Rekurs erstmals vorbringt, dass aufgrund seiner in Teilbereichen vorliegenden Behinderung sowie Entwicklungsverzögerung nicht die Vermutung nach § 24 Abs 2 letzter Satz ABGB greife, handelt es sich grundsätzlich um eine im Rekursverfahren unzulässige und daher nicht zu berücksichtigende Neuerung.
Jedenfalls würde aber ein verständiger, wirtschaftlich denkender Anspruchswerber, welcher nicht die Verfahrenshilfe genießt, einen solchen Rechtsstreit in Erwartung einer Verjährungseinrede, mit der in Amtshaftungsverfahren regelmäßig gerechnet werden muss, nicht führen, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig ist (OLG Wien 14 R 152/95 = RW0000004; OLG Linz 4 R 50/21g, 4 R 58/23m, 4 R 59/24k).
Im Übrigen geht aus dem gestellten Verfahrenshilfeantrag bzw. den sonstigen eingebrachten Ausführungen und behördlichen Entscheidungen nicht deutlich hervor, ob der Antragsteller seiner in § 2 Abs 2 AHG normierten Rettungspflicht nachgekommen ist. Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht ein Ersatzanspruch aus dem AHG nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Dabei kommt es nicht auf den hypothetischen Erfolg eines nicht ergriffenen Rechtsmittels an (RS0053068, RS0053073); lediglich offenbar aussichtslose (abstrakt ungeeignete) Abhilfemaßnahmen, wie etwa unzulässige Rechtsmittel, lassen die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten (RS0052920).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die vorgelegten Bescheide bzw. monierten Behördenhandlungen stets mit Rechtsmitteln, insbesondere durch Beschwerde an ein Verwaltungsgericht, bekämpft worden sind. Sofern das nicht erfolgt ist, würde in Bezug auf diese Bescheide bzw. Handlungen ein Ersatzanspruch ausscheiden. Aus den Beilagen gehen lediglich zwei Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (vom 14. Juli 2014 sowie vom 14. November 2018) hervor. Sollte der Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden sein, stünde die anzunehmende Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG einem Ersatzanspruch entgegen, bei Ausschöpfung des Instanzenzuges § 2 Abs 3 AHG, weil aus einem Erkenntnis u.a. des Verwaltungsgerichtshofs ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann.
Soweit der Antragsteller ausführt, dass noch offene Verfahren bestehen würden, so ist dem iSd getroffenen Ausführungen zur Rettungspflicht zu entgegnen, dass solche Ansprüche (derzeit) keine Amtshaftungsansprüche begründen.
Insgesamt ist daher schon aus diesen Gründen von einer offenbaren Mutwilligkeit der beabsichtigten Klagsführung auszugehen, sodass nicht mehr zu prüfen ist, ob die erhobenen Vorwürfe bzw. der Schaden ausreichend konkretisiert wurden.
Das Erstgericht hat daher den Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu Recht abgewiesen.
Insgesamt musste dem Rekurs aus den genannten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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