1Ob8/77 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrettro, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. H*, vertreten durch Dr. Hans Proksch und Dr. Erich Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur *, und die auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1.) Hofrat OLGR. Dr. K*, und 2.) OLGR. Dr. W*, wegen 3.940,56 S samt Nebengebühren, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. 11. 1976, GZ 7 R 205/76 14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. 7. 1976, GZ 40 a Cg 508/76 9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 85,— S samt 4 % Zinsen seit 19. 11. 1975 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere 3.855,56 S samt Nebengebühren binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.440,– S bestimmten Prozeßkosten erster Instanz und die mit 720,– S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (jeweils ohne Barauslagen und ohne Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 864,— S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, der in einem Rechtsstreit aus einem Verkehrsunfall zu C 1/75 des Bezirksgerichtes Gföhl als Lenker gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer vom Geschädigten E* geklagt worden war und in der Hauptsache obsiegte, aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz jener in diesem Vorprozeß in erster Instanz entstandenen Prozeßkosten, die ihm infolge eines Kostenrekurses von der zweiten Instanz aberkannt wurden (3.224,29 S), sowie der dem Gegner zugesprochenen Rekurskosten von 716,27 S. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß er sich vom Vertreter des mitbeklagten Versicherers hätte vertreten lassen müssen, sei falsch.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es hielt die Rechtsansicht des im Vorprozeß eingeschrittenen Rekursgerichtes, daß auf der Seite der damaligen Beklagten die Kosten eines selbst gewählten Vertreters des heutigen Klägers zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien, weil er ohne Entstehung weiterer Kosten und ohne Befürchtung eines Nachteiles die Möglichkeit gehabt habe, sich des Rechtsanwaltes seines Haftpflichtversicherers zu bedienen, für vertretbar.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Klage ab. Es hielt die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Vorprozeß für unvertretbar und völlig verfehlt, weil es keine gesetzliche Vorschrift gebe, die einen Streitgenossen mit seiner Rechtsverteidigung auf den vom anderen Streitgenossen gewählten Anwalt verweisen würde; überdies sei im Vorprozeß wegen der Klagsbehauptung, der jetzige Kläger sei mit einer nicht verkehrssicheren Bereifung gefahren, ungeachtet der Verneinung der Kausalität dieses Umstandes im Urteil eine Interessenkollision zu befürchten gewesen, sodaß es bei der Regel zu bleiben habe, daß die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Zivilprozeß stets als zweckmäßig anzusehen seien. Hinsichtlich der Barauslagen von 145,– S habe das Rekursgericht die Abweisung des Kostenbegehrens des nunmehrigen Klägers überhaupt in keiner Weise begründet.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Beklagte Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens (richtig: Wiederherstellung des Ersturteiles) oder Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Rechtssache an die erste (?) Instanz.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist überwiegend berechtigt.
Der Bund haftet nach § 1 Abs 1 AHG nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Die Richter des Rekursgerichtes im Vorprozeß sind solche Organe. Die öffentlich-rechtliche Natur des Kostenersatzanspruches, über den in der Regel nicht im Klagsweg entschieden werden kann, hindert nicht die Geltendmachung eines in Form von Prozeßkosten entstandenen Schadens im Amtshaftungsprozeß (SZ 34/34).
Die Vorinstanzen haben im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend erkannt, daß keineswegs jede objektiv unrichtige Entscheidung eines Gerichtes die Amtshaftung begründet. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 1 AHG setzt vielmehr gemäß § 1295 ABGB ein Verschulden des Organs voraus. Sie ist deshalb nur gegeben, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen wird oder gesetzliche Bestimmungen infolge fahrlässiger Unkenntnis nicht angewendet werden. Ob im Sinne der bisher herrschenden Rechtsansicht grobe Fahrlässigkeit vorliegen muß (JBl 1952, 567 ua), mag fraglich sein (vgl. Welser , JBl 1975, 238), bedarf aber hier keiner Prüfung. Denn jedenfalls rechtfertigt eine Rechtsansicht, selbst wenn sie der bisherigen Judikatur widerspricht, den Amtshaftungsanspruch dann nicht, wenn sie wenigstens vertretbar war. Das Gericht hat ja die Aufgabe, das Recht nach bestem Wissen und Gewissen anzuwenden. Im Amtshaftungsprozeß ist daher nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig war, sondern ob sie auf einer vertretbaren Gesetzesauslegung oder Rechtsauffassung beruhte. Hatte das Gericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, so kann nur ein Ermessensmißbrauch den Amtshaftungsanspruch rechtfertigen (JBl 1955, 476, JBl 1952, 567 ua, zuletzt 1 Ob 9/76).
In diesem Sinne macht die Revisionswerberin mit Recht geltend, daß die Bestimmung eines Ermessensrahmens dem Richter zwar keineswegs die Freiheit der Willkür einräumt, daß aber andererseits die Entscheidung des vom Gesetz zur letzten Instanz im Kostenpunkt berufenen Gerichtes im Interesse der Rechtspflege und Rechtssicherheit eines Schutzes insoweit bedarf, daß die Amtshaftung nicht dazu führen darf, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Prozeß einer neuerlichen Prüfung auf die Richtigkeit der Entscheidung innerhalb dieses Rahmens durch weitere Instanzen zuzuführen. Das zur Kostenentscheidung berufene Gericht handelt eben nicht rechtswidrig und schuldhaft, wenn es in Ausübung der richterlichen Unabhängigkeit das Gesetz in vertretbarer Weise anwendet und im Ermessensraum entscheidet.
Unrichtig ist demgegenüber die Meinung des Revisionsgegners, daß die bekämpfte Kostenentscheidung des Vorprozesses falsch sei, weil einer obsiegenden Partei nach § 41 ZPO in jedem Fall die vollen Kosten nach dem Rechtsanwaltstarif zugesprochen werden müßten. Die Verweisung der Feststellung des Kostenbetrages auf den Rechtsanwaltstarif in § 41 Abs 2 ZPO ändert nichts daran, daß das Gericht nach § 41 Abs 1 zweiter Satz ZPO nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen hat, welche Kosten als notwendig anzusehen sind. Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, blieb durch § 21 Abs 1 erster Satz RAT sogar ausdrücklich unberührt. Im Gegensatz zur Meinung des Klägers bleibt demnach für die Beurteilung der Frage, welche Kosten der Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, ein Ermessensraum. Von einer zwingenden Anordnung des Gesetzes, daß die vollständig unterliegende Partei der Gegenseite „die verursachten Kosten zur Rechtsverteidigung“ zu ersetzen habe, kann umgekehrt keine Rede sein. Der Revisionsgegner läßt gerade die beiden entscheidenden Worte „zweckentsprechend“ und „notwendig“ unerwähnt. Er übersieht weiters auch die Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO, wonach die Partei, welche Kostenersatz anspricht, neben dem Kostenverzeichnis auch die zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belege vor Schluß der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung dem Gericht zu übergeben hat, sowie die weitere Bestimmung des § 41 Abs 1 zweiter Satz ZPO, wonach das Gericht den Kostenbetrag ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen hat. Nach diesen beiden Gesetzesbestimmungen kann keine Rede davon sein, daß im Vorprozeß die Gegnerin des heutigen Klägers Behauptungen über die fehlende Notwendigkeit der von diesem verzeichneten Kosten aufstellen oder daß das dortige Erstgericht über fragliche Punkte der Kostenverzeichnung Tatsachenfeststellungen hätte treffen müssen. Es obliegt vielmehr unter ausdrücklicher Androhung des sonstigen Verlustes des Ersatzanspruches (§ 54 Abs 1 ZPO am Anfang) jeder Partei selbst, bei der Verzeichnung ihrer Kosten alle erforderlichen Bescheinigungen über eine nicht von vornherein zweifelsfreie Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der aufgewendeten Kosten beizubringen.
Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes im Vorprozeß ist, wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben und oben bereits begründet wurde, in diesem Amtshaftungsprozeß nicht abzusprechen. Der Klagsanspruch besteht nur dann zu Recht, wenn die letzte zur Kostenentscheidung berufene Instanz des Vorprozesses gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen, eine mit der Rechtslage unvertretbare Entscheidung gefällt oder das eingeräumte Ermessen überschritten hat. Dies ist im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes in bezug auf den überwiegenden Teil des Klagsanspruches zu verneinen:
Wohl hat grundsätzlich jede Partei Anspruch auf anwaltliche Vertretung auch in einem bezirksgerichtlichen Rechtsstreit. Es besteht auch keine Vorschrift, die sie zwingen würde, den Vertreter eines Streitgenossen mit der eigenen Vertretung zu betrauen, um Kosten zu sparen. Umgekehrt gibt es aber auch kein Gesetz, das die Grundregel des § 41 Abs 1 zweiter Satz ZPO betreffend die Ersatzpflicht der unterlegenen Partei nur für die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung in den Fällen möglicher gemeinsamer Vertretung von Streitgenossen unanwendbar erklären würde Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Vorprozeß, daß der nunmehrige Kläger durch Betrauung des Rechtsanwaltes seines als Streitgenossen mitbeklagten Versicherers den Aufwand der notwendigen Verfahrenskosten verringern hätte können, steht demnach mit keiner positiven Vorschrift eines Gesetzes im Widerspruch. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß auf diese Weise eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung mit geringeren Verfahrenskosten möglich gewesen wäre, war aber auch sonst nicht unvertretbar. Eine gemeinsame Vertretung des aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Versicherten und des mithaftenden Versicherers kann zweckmäßig sein. Ersterer (und zwar gleichgültig, ob er zugleich Versicherungsnehmer ist; vgl. Art 1 Abs 2 AKHB und SZ 46/89) hat nach § 150 Abs 1 VersVG Anspruch auf Versicherungsschutz auch hinsichtlich der Kosten seiner Rechtsverteidigung, und der Versicherer ist auch ihm gegenüber gemäß § 1 Abs 1 AKHB verpflichtet, unbegründete Schadenersatzansprüche abzuwehren. Umgekehrt trifft den Versicherten gemäß Art 8 Abs 1 Z 3 AKHB 1967 die Obliegenheit, im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG dem Versicherer, abgesehen vom Fall der Leistungsfreiheit, die Führung des Rechtsstreites über den Ersatzanspruch zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen. Die Meinung des Rekursgerichtes im Vorprozeß, daß sich der Versicherte durch den Vertreter des mitbeklagten Versicherers hätte vertreten lassen können, ist deshalb nicht als unvertretbar oder gar abwegig anzusehen.
Eine Kollision zwischen den eigenen Interessen und jene des Versicherers z.B. wegen möglicher Leistungsfreiheit konnte dem allerdings entgegenstehen. Wenn aber das Rekursgericht im Vorprozeß auch eine solche Interessenkollision (oder ihre Erkennbarkeit) verneinte, so ist darin gleichfalls keine unvertretbare Rechtsansicht zu sehen. Einerseits gehörte zur Abwehr des Schadenersatzanspruches auch die Bestreitung der Behauptung, daß der Revisionswerber ein Fahrzeug mit ungenügender Bereifung verwendet habe. Andererseits kann entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Vorprozeß gerade der selbst gewählte Vertreter des Revisionsgegners der Behauptung betreffend die Bereifung nicht konkret entgegengetreten ist, sodaß umso weniger zu erkennen war, daß die gemeinsame Betrauung eines Rechtsanwaltes durch die beiden Beklagten des Vorprozesses dem Revisionsgegner hätte schädlich sein können.
Zusammenfassend vermag sich daher der Oberste Gerichtshof der Meinung des Berufungsgerichtes nicht anzuschließen, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Vorprozeß betreffend die Überschreitung des Maßes der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten durch die Betrauung eines zweiten Rechtsanwaltes neben jenem des mitbeklagten Versicherers mit einer klaren Gesetzesbestimmung im Widerspruch stehe oder sonst unvertretbar gewesen sei. Vielmehr hat das Berufungsgericht bei dieser Beurteilung den selbst als unzutreffend erkannten Maßstab einer Überprüfung der Kostenentscheidung des Vorprozesses auf seine Richtigkeit angewendet. Der Meinung des Revisionsgegners, daß er auf jeden Fall Anspruch auf einen selbst gewählten Anwalt seines Vertrauens gehabt habe, ist mit dem neuerlichen Hinweis darauf zu begegnen, daß nicht alle rechtmäßig aufgewendeten Kosten auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das Erstgericht hat richtig erkannt, daß selbst für den Streitgenossenzuschlag nichts anderes gilt. Ihn hat der Rechtsvertreter des Haftpflichtversicherers rechtskräftig zugesprochen erhalten, sodaß dem Revisionsgegner bei gemeinsamer Bevollmächtigung kein Mehraufwand entstanden wäre.
Nur ein Teil der im Vorprozeß verzeichneten Barauslagen des Revisionsgegners wird, wie das Berufungsgericht im wesentlichen zutreffend erkannte, von den bisherigen Erwägungen zur Frage der Vertretung der Streitgenossen nicht betroffen. Soweit nämlich Barauslagen auch bei gemeinsamer Vertretung aufgelaufen wären und nicht schon dem anderen Beklagten zugesprochen wurden, kann kein Zweifel am Anspruch des nunmehrigen Klägers bestehen, jene Mehrkosten des Vorprozesses zugesprochen zu erhalten. Es handelt sich dabei aber richtigerweise bloß um die je ein Viertel der Protokollgebühren für die Tagsatzungen vom 29. 1. und 9. 5. 1975 per 20 S und 50 S = zusammen 70 S sowie einen Vollmachtstempel. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sind hingegen die restlichen Barauslagen wiederum von der Möglichkeit gemeinsamer Vertretung abhängig, weil Ausfertigungskosten auf der Beklagtenseite nur einmal zu entrichten waren (§ 1 a Abs 3 GEG 1962 idF der Nov 1965/155) und bei gemeinsamer Vertretung auch doppelte Protokollsabschriften nicht unbedingt notwendig gewesen wären.
Mit der dargestellten Einschränkung war demnach das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit § 50 ZPO.