JudikaturOLG Wien

14R172/24b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A* , **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.10.2024, ***, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Der Antragsteller beantragte mit am 30.10.2024 beim Erstgericht eingelangter Eingabe vom 25.10.2024 (ON 1) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich. Dazu führte er im Kern im Wesentlichen aus, er habe den Behörden unter anderem dem B* eine E Mail übermittelt, in der er zum Schutz seiner Freiheit und seiner Eigentumswohnung allen Beamten und allen im Dienst der Republik Österreich befindlichen Personen mit sofortiger Wirkung ein dauerhaftes Hausverbot für seine Wohnung erteilt habe, weil sich wie sich aus der der Eingabe angeschlossenen E Mail vom 20.4.2023 ergibt der Beamte C* (offenbar ein Gerichtsvollzieher, Anm des Rekursgerichts ) in Begleitung eines Schlossers Zugang zur Wohnung des Antragstellers zu verschaffen versucht habe. Am 9. August 2024 hätten sich drei bewaffnete Polizeibeamte Zugang zur Wohnung des Antragstellers verschafft, und dadurch gegen das vom Antragsteller am 20.4.2023 allen Beamten erteilte Hausverbot verstoßen. Der Antragsteller wolle deshalb wegen Besitzstörung und Verstoßes gegen das von ihm erteilte Hausverbot eine Klage gegen die Polizei einbringen.

Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, wegen eines hoheitlichen Handelns der Exekutive sei wegen des Grundsatzes der Gewaltentrennung rechtlich keine Besitzstörungsklage möglich. Die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung sei daher als aussichtslos zu beurteilen, weshalb dafür nach § 63 ZPO keine Verfahrenshilfe bewilligt werden dürfe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers erkennbar mit dem Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und insoweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als „ offenbar mutwillig “ oder „ offenbar aussichtslos “ erscheint. „ Offenbar aussichtslos “ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. „ Offenbar mutwillig “ ist sie, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von einer Verfahrensführung absehen würde. Die Gerichte sind verpflichtet, den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf seine „ offenbare Mutwilligkeit “ oder „ offenbare Aussichtslosigkeit “ von einem objektiven Standpunkt ex ante aus zu prüfen.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt der Antragsteller, zumal gegen Polizeiorgane als solche eine Amtshaftungsklage nicht zulässig ist gegen die Republik Österreich als Rechtsträgerin eine Klage wegen Besitzstörung und eines Verstoßes gegen ein von ihm „erteiltes“ Hausverbot einzubringen.

Eine solche Klage ist aber abgesehen davon, dass der Antragsteller als Rechtsunterworfener grundlegend keine rechtliche Befugnis hat, hoheitlich handelnden Organen der Republik Österreich irgendwelche Ge oder Verbote zu erteilenschon allein deshalb rechtlich unzulässig, weil die Bestimmung des § 1 Abs 1 AHG es ausschließt, dass ein Gericht einem Rechtsträger (hier: der Republik Österreich als Rechtsträgerin in Ansehung der Polizei und/oder von Gerichtsvollziehern) ein bestimmtes Tun oder wie im vorliegenden Fall vom Antragsteller aber beabsichtigt isteine bestimmte Unterlassung aufzutragen (stRsp; vgl RS0010522, RS0049906).

Der Rechtsweg ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung immer unzulässig, wenn wie im vorliegenden Fall beabsichtigtmit dem begehrten gerichtlichen Vorgehen in Wirklichkeit die Vornahme oder Rückgängigmachung eines Hoheitsakts einer Verwaltungsbehörde angestrebt wird - oder sonst auf deren hoheitliches Handeln Einfluss genommen werden soll (RS0010522 [T1]).

Das Erstgericht hat den Verfahrenshilfeantrag daher zutreffend - wegen offenbarer Aussichtslosigkeit und offenbarer Mutwilligkeit der beabsichtigten Klagsführung - nach § 63 Abs 1 ZPO abgewiesen.

Dem unberechtigten Rekurs war der Erfolg zu versagen.

Ein Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig.