Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Mag. Bartholner in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13.01.2026, GZ **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Die Eingabe des Antragstellers vom 16.1.2026 wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragstellerbeantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe, weil er beabsichtigt eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit der über ihn geführten Sachwalterschaft bzw gerichtlichen Erwachsenenvertretung und der damit verbundenen gerichtlichen Aufsicht einzubringen. Zusammengefasst behauptet er „eine Vielzahl von Pflichtverletzungen“ staatlicher Organe, insbesondere eine gerichtliche Untätigkeit wegen unzureichender oder fehlender Existenzsicherung (aufgrund fehlender Geldmittel durch den Sachwalter), Eingriffe in das Brief- und Postgeheimnis, gesundheitliche Gefährdungen, nachhaltige psychische Belastungen und langfristige finanzielle und berufliche Nachteile. Trotz konkreter Hinweise seinerseits sei im Rahmen der gerichtlichen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit keine wirksame Abhilfe geschaffen worden. Er leitet daraus einen Ersatzanspruch nach § 1 AHG ab, den er „ohne Präjudiz“ „derzeit mit mindestens EUR 100.000,-“ beziffert. Diese Summe ergebe sich aus materiellen Schäden (finanzielle Nachteile, offene Forderungen, Folgeschäden) und immateriellen Schäden (psychische Belastung, Kontrollverlust, gestohlene Lebenszeit); außerdem führt er die Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens und eine nachhaltige Auswirkung auf Lebensführung und Entwicklung an (Antrag ON 1.1 S 2, 3, 10 und Beilagen).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Soweit für das gegenständliche Rekursverfahren noch von Interesse führte es aus, dass die wegen des behaupteten Fehlverhaltens von Organen des Bezirksgerichts Scheibbs geltend gemachten Amtshaftungsansprüche jedenfalls verjährt seien. Das den Antragsteller betreffende Sachwalterschaftsverfahren sei im Jahr 2019 beendet worden, dadurch habe er seine volle rechtliche Handlungsfähigkeit wiedererlangt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten ihm die behaupteten Pflichtverletzungen und deren Auswirkungen bekannt sein müssen, und er sei in der Lage gewesen, seine Rechte (selbst) wahrzunehmen und rechtliche Schritte zu setzen. Weitere subjektive Umstände, wie etwa eine erst später eingetretene „Stabilisierung der Lebensverhältnisse“, könnten den Lauf der Verjährung weder hemmen noch verlängern. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher bereits abgelaufen. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage sei daher offenbar aussichtslos bzw mutwillig iSd § 63 ZPO, weshalb dafür die Verfahrenshilfe zu versagen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als „offenbar mutwillig“ oder „offenbar aussichtslos“ erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19; RS0036094, RS0117144, RS0116448).
Zwar kann eine Verjährung von Ansprüchen nur über entsprechende Einrede des beklagten Rechtsträgers wahrgenommen werden (sodass nicht von vornherein von einer Aussichtslosigkeit auszugehen ist), doch muss mit einer solchen Verjährungseinrede im Amtshaftungsverfahren regelmäßig gerechnet werden, sodass die Rechtsverfolgung in aller Regel als mutwillig anzusehen ist, weil eine die Prozesskosten aus eigenem vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit nicht führen würde ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 19 u 21; OLG Wien 26.09.1995, 14 R 152/95 = RW0000004 = WR 730 uva).
2. Das Erstgericht beurteilte die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für eine Prozessführung als offenbar aussichtslos bzw mutwillig, weil die behaupteten Ersatzansprüche bereits verjährt seien.
3. Im Rekurs wendet sich der Antragsteller gegen diese Rechtsansicht und meint, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Es sei ihm erst durch jahrelanges nachträgliches Sammeln und Aufarbeiten von Akten- und Schriftstücken und deren Auswertung möglich geworden, das jahrelange Systemversagen als solches zu erkennen und den haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem staatlichen Fehlverhalten und dem Schaden rechtlich einzuordnen. Nach Beendigung der Sachwalterschaft sei er dazu noch nicht in der Lage gewesen. Es würde auf eine Verkürzung des Rechtschutzes für gerade jene Personen hinauslaufen, die durch staatliches Handeln besonders verwundbar gemacht worden seien, und wo staatliches Fehlverhalten selbst zur Verzögerung der Rechtdurchsetzung beigetragen habe.
4.1 Gemäß § 6 Abs 1 AHG verjähren Amtshaftungsansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung.
Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (RS0050355). Es sind also die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse beziehungsweise auf die richtige rechtliche Qualifikation des - bekannten - Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an. Die Unklarheit über Rechtsfragen kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben (RS0050355 [T5, T6]).
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Entstehung (Wirksamkeit) des Schadens und (bei der dreijährigen Verjährungsfrist) auf dessen Kenntnis an (vgl RS0050376 [T1]). Mit positiver Kenntnis des Schadenseintritts beginnt die Verjährungsfrist aber auch dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt, oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (RS0050338). Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden ist, genügt es, wenn er Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (5 Ob 120/73 uva).
4.2 Hier stützt der Antragsteller die Ansprüche auf – behauptetermaßen – rechtswidrige und schuldhafte Handlungen bzw Unterlassungen von Gerichtsorganen des Bezirksgerichts Scheibbs im Rahmen des ihn betreffenden Sachwalterschafts- bzw Erwachsenenschutzverfahrens.
Unter Zugrundelegung seines Vorbringens mussten dem Antragsteller – wie das Erstgericht zutreffend erkannte – die vom Gericht im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens seiner Meinung nach unterlassenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen schon im Laufe des Verfahrens bekannt geworden sein. Dafür spricht schon die von ihm selbst vorgelegte Dokumentation zahlreicher schriftlicher und mündlicher Eingaben an den Sachwalter, das Gericht und andere Stellen (vgl ON 1.2 und 1.3), in welchen er im Einzelnen auf diverse „Missstände im Rahmen der Sachwalterschaft“ hinwies. Er behauptet darin zusammengefasst, dass ihm der Sachwalter keine oder nur unzureichend Geldmittel für die Lebensführung zur Verfügung gestellt habe, was zu einer unzureichenden Wohn- und Grundversorgung, zu Problemen bei der medizinischen Versorgung und zu mangelnder Mobilität geführt habe. Daraus kann aber zweifelsfrei abgeleitet werden, dass der Antragsteller von den behaupteten Vorwürfen und der damit zusammenhängenden mangelnden Kontrolltätigkeit des Gerichts, bereits während des Sachwalterschaftsverfahren Kenntnis hatte.
4.3 Das bestreitet der Antragsteller auch gar nicht, er behauptet nur, dass ihm erst durch jahrelange Aufarbeitung nach Beendigung der Sachwalterschaft möglich geworden wäre, „das Systemversagen“ zu erkennen und den haftungsrelevanten Zusammenhang zwischen staatlichem Fehlverhalten und dem Schaden „rechtlich einzuordnen“.
Dazu muss ihm aber entgegen gehalten werden, dass es nach der ständigen Rechtsprechung für die notwendige Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden ausreicht, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt. Es ist auch nicht erforderlich, dass er den objektiven Sachverhalt richtig rechtlich qualifiziert. Es müssen ihm auch noch nicht alle schädlichen Folgen bekannt und bewusst sein, und müssen diese auch noch nicht alle eingetreten sein. Bereits der Eintritt eines Erstschadens („Primärschaden“) und Kenntnis davon reicht für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist (auch für schon vorhersehbare Folgeschäden) aus. Der Gefahr einer Verjährung ist durch Erhebung eines Feststellungsbegehrens hinsichtlich künftiger Folgeschäden zu begegnen (vgl RS0087613, RS0034618 uva).
Wie sich aus den Angaben des Antragstellers ableiten lässt, mussten ihm der Sachverhalt und die schädlichen Wirkungen (insbesondere in körperlicher/psychischer Hinsicht) soweit bekannt und bewusst sein, dass er eine Klage – allenfalls nach Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe - mit Aussicht auf Erfolg hätte erheben können (vgl RS0034524).
Die „jahrelange Aufarbeitung“ durch den Antragsteller vermochte die Verjährung nicht hinauszuschieben, zumal diese nach seinem Rekursvorbringen bloß zur rechtlichen Einordnung und zur Beschaffung von Beweisunterlagen notwendig war. Nach der Judikatur musste der Antragsteller aber weder über die Rechtslage, noch über die Beweislage vollständig Kenntnis erlangt haben; auf die Kenntnis aller Einzelheiten kommt es nicht an. Der Geschädigte kann nicht so lange zuwarten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren (vgl RS0034524 [T6, T14, T25]).
4.4 Damit hat die Verjährungsfrist spätestens im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Erwachsenenschutzverfahrens (nach den Angaben des Antragstellers erfolgte dies mit Beschluss vom 1.3.2019 zu **-163; vgl ON 1.3, S 12) zu laufen begonnen. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher bei Einbringung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags (am 8.1.2026; ON 1) bereits längst abgelaufen (vgl auch OLG Wien 12.3.2026 zu 14 R 5/26x). Umstände, die auf eine allfällige Verjährungshemmung hindeuten könnten, liegen nach dem Antragsvorbringen nicht vor.
Damit erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung alsmutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO ; eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen.
5. Das Erstgericht hat daher den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht abgewiesen.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
6.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
7.Die Eingabe des Antragstellers „Nachreichung Gutachten Dr. B*“ war als unzulässige Ergänzung des Rekurses zurückzuweisen. Jeder Partei steht nach stRsp nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder -gegenschrift zu (Einmaligkeit des Rechtsmittels; RS0041666; Kodek in Klicka/Koller, Kommentar zur ZPO 6Vor § 461 ZPO Rz 27). Nachträgliche Eingaben, die das Rechtsmittel abändern, ergänzen oder ersetzen sollen, sind zurückzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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