Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , **, 2. C* B* , **, beide vertreten durch Dr. Christina Buchleitner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstrasse 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 15.600,-- s.A. (erstklagende Partei) und EUR 7.800,-- s.A. (zweitklagende Partei) über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16.10.2025, GZ **-49, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.395,65 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist die Mutter, die Zweitklägerin die Schwester des am ** im forensisch-therapeutischen Zentrum D* (in weiterer Folge: Justizanstalt) bei einem Brand im Raucherraum verstorbenen E*.
Mit der am 17.6.2024 eingelangten Klage begehrten die Klägerinnen nach einer Klagseinschränkung und -ausdehnung (Schriftsatz ON 41) EUR 15.600,-- (Erstklägerin) und EUR 7.800,-- (Zweitklägerin) Schmerzengeld wegen vorfallskausal erlittener Depressionen. Sie brachten dazu sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Organe der Beklagten seien ihren Fürsorge-und Aufsichtspflichten nicht ausreichend nachgekommen, weil sie den Brand im Raucherraum zu spät bemerkt hätten, und in der Raucherkammer ein Müllsackständer aus Plastik vorhanden gewesen sei, der zu brennen begonnen habe. E* habe sich im Zeitraum des Brandes in der Raucherkammer aufgehalten. Brandbeschleuniger etc. hätten nicht aufgefunden werden können, was bedeute, dass längere Zeit vergangen sei, bis der Brand das Ausmaß erreicht habe, an dem E* verstorben sei. Er sei körperlich in einem sehr schlechten Zustand und geheingeschränkt gewesen. Er sei psychisch krank gewesen, trotz seiner psychischen Erkrankung aber psychisch stabil und zuletzt sogar positiv gestimmt gewesen, weil ihm in Aussicht gestellt gewesen sei, dass er allenfalls in ein Pensionistenheim verlegt werden könne.
Das Feuer sei schon ca. 2 m hoch gewesen, als es vom Justizwachebeamten bemerkt worden sei. Der Brand hätte daher viel früher optisch oder durch Geruch entdeckt werden müssen. Bei entsprechender durchschnittlicher Aufmerksamkeit hätte der Justizwachebeamte bereits im Büro einen Rauchgeruch wahrnehmen, und daher bereits vor der Meldung des Wärmemelders reagieren können (Schriftsatz ON 34).
Im Raucherraum hätte außer dem Wärmemelder eine Überwachungskamera installiert werden müssen. Dadurch wäre der Brand rechtzeitig entdeckt, und E* gerettet worden (S 8 im Protokoll ON 45).
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, es liege kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe vor. E* habe den entstandenen Brand allein zu verantworten. Er habe sich allein im Raucherbereich aufgehalten, und habe den Brand fahrlässig oder vorsätzlich initiiert. Er hätte eine beginnende Glut rechtzeitig ausdämpfen können; dies habe er jedoch unterlassen.
Im Bereich der Station ** der Justizanstalt sei es vor dem Brand nie zu einer Beanstandung durch einen Brandschutztechniker gekommen. Die Einrichtung und Ausstattung des Raucherraums habe dem Stand der Technik entsprochen. Von der Beklagten seien daher keine weiteren Regelungen zum Brandschutz vorzunehmen gewesen.
Die Installierung einer Überwachungskamera sei nicht erforderlich gewesen (S 9 im Protokoll ON 45).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 4 – 10 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Organe der Beklagten treffe kein Verschulden am Tod von E*.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerinnen mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Berufung (Berufung S 9) rügt als wesentlichen Verfahrensmangel die unterbliebene Einholung des von den Klägerinnen (S 5 im Schriftsatz ON 23) beantragten Sachverständigengutachtens der Psychiatrie.
Die Klägerinnen beantragten dieses Gutachten zum Beweis dafür, dass E* nicht in der Lage gewesen sei, wie ein Durchschnittsmensch auf derartige Gefahren wie den Ausbruch eines Feuers zu reagieren, indem er sich selbst rette (S 5 im Schriftsatz ON 23). Diesen Beweisantrag stellten sie bezogen auf den Einwand der Beklagten, E* treffe das Alleinverschulden an seinem Tod, weil er die Glut nicht selbst gelöscht habe.
Abgesehen davon, dass ein Mitverschulden (§ 1304 ABGB) E* mangels eines Verschuldens der Organe der Beklagten im Ergebnis nicht in Betracht kommt - wozu auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird - ist das Thema des in Rede stehenden Beweisantrags aber schon deshalb ohne rechtliche Relevanz, weil nach dem feststehenden Sachverhalt für die Organe der Beklagten vom maßgeblichen Standpunkt ex ante aus betrachtet überhaupt keine – geschweige denn irgendwelche konkreten – Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der damals seit immerhin bereits rund 20 Jahren in der Justizanstalt aufhältige E* grundsätzlich nicht fähig sei, auf den Ausbruch eines Brandes wie eine Durchschnittsperson – also primär durch Flucht aus dem Brandbereich – zu reagieren. Der Verletzung einer diesbezüglichen Aufsichtspflicht fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage; die bloße Tatsache, dass E* sich (damals seit rund 20 Jahren) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum befand, bot ex ante betrachtet als solche keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine zwingende Annahme, dass E* vor einem beginnenden Brandgeschehen nicht aus dem Gefahrenbereich flüchten würde.
Die Einholung des beantragten Gutachtens unterblieb daher zu Recht; ein Verfahrensmangel liegt nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge:
Die Berufung (Berufung S 7, 8) bekämpft die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob der Tod E* verhindert hätte werden können, wenn im Aufenthaltsraum (Raucherraum) eine Überwachungskamera mit Echtzeitübertragung installiert gewesen wäre (S 9 der UA).
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„ Bei einer Kameraüberwachung im Raucherraum wäre eine Früherkennung des Brandes (im Vergleich zum Wärmemelder) möglich gewesen. Die Rettung von E* wäre sogar dann noch möglich gewesen, wenn jemand beim Anschlagen des Wärmemelders um 2.53 Uhr in unmittelbarer Nähe gestanden wäre. Umso mehr wäre eine Rettung möglich gewesen, wenn man durch eine Kameraüberwachung den Brand früher erkannt hätte. “
Festzuhalten ist, dass das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung allerdings bloß auf Basis eigener substanzloser Mutmaßungen traf (vgl S 12 der UA: „Anzunehmen ist … “), zumal sich der Sachverständige DI F* zur Kausalitätsfrage, ob eine Videoüberwachung den Tod E* verhindert hätte, überhaupt nicht äußerte, und auch keine anderen einschlägigen Beweisergebnisse ersichtlich sind. In seiner Gutachtenserörterung gab der Sachverständige lediglich - auf die Frage der Klagevertreterin, ob hier eine Kameraüberwachung sinnvoll wäre - zu Protokoll: „Eine Früherkennung eines Brandes wäre mit einer Kameraüberwachung möglich gewesen.“ (S 8 im Protokoll ON 45). Diese Äußerung allein bietet aber keine tragfähige Grundlage für die kritisierte Negativfeststellung. Die vom Erstgericht in der Beweiswürdigung angestellten Mutmaßungen zu einem hypothetischen Geschehensablauf im hypothetischen Fall einer Videoüberwachung finden keine Deckung in Beweisergebnissen, und das Erstgericht hat sich dazu auch auf keine Beweisergebnisse berufen.
Allerdings fehlt der angefochtenen Negativfeststellung aber ohnehin die rechtliche Relevanz, weshalb sie im Ergebnis entfallen kann und vom Berufungsgericht nicht übernommen wird. Dazu wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen. Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1.Die Amtshaftung für das Verhalten eines Organs tritt nach § 1 Abs 1 AHG – im Sinne der allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechts (§§ 1293 ff ABGB) – immer nur dann ein, wenn dieses Verhalten auch schuldhaft war. Eine im Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens („ex ante“) bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände vertretbare Rechtsanwendung begründet niemals ein Verschulden iSd § 1 Abs 1 AHG, selbst wenn sie rechtswidrig gewesen sein sollte (RS0050216). Im Amtshaftungsprozess ist daher nicht entscheidend, ob das in Betracht kommende Verhalten rechtlich richtig war, sondern vielmehr, ob es auf einer ex ante bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung und/oder Rechtsanwendung beruhte (RS0049955, RS0050216, RS0128197). Eine vertretbare Rechtsauffassung vermag somit nie einen Amtshaftungsanspruch zu begründen. Insbesondere werden im Amtshaftungsprozess auch keine Fragen, die in einem Ermessens-, Wertungs-und/oder Interpretationsrahmen zu entscheiden sind, einer neuerlichen nachfolgenden Prüfung innerhalb dieses Rahmens unterzogen. Beim Vorliegen einer Ermessens-bzw. Wertungsausübung fällt dem zur Entscheidung berufenen Organ vielmehr ausschließlich dann ein – einen Amtshaftungsanspruch aber überhaupt erst begründendes – Verschulden zur Last, wenn es entweder das Ermessen missbrauchte, also zwar formell im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraums verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht ließ, oder aber den eingeräumten Ermessensspielraum überschritt (RS0049974). Auch dann, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig sind, sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlauts enthalten, und zudem eine höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe nicht zur Verfügung steht, kommt es amtshaftungsrechtlich darauf an, ob die getroffene Entscheidung bzw. vorgenommene Gesetzesauslegung als vertretbar zu beurteilen ist (). Eine Unterlassung kann nur dann eine Amtshaftung begründen, wenn eine Rechtspflicht des Organs zum Handeln bestand – und dieses pflichtgemäße Handeln den Schaden abgewendet hätte ().
3.2. Die Berufung (Berufung S 3-5) vertritt hier anscheinend den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall eine Videoüberwachung des Raucherraums im Sinne des Amtshaftungsrechts unvertretbar unterblieben sei.
3.3. Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt:
§ 102 StVG lautet auszugsweise:
„ Sicherung der Ordnung in der Anstalt
(1) Es ist darüber zu wachen, dass sich die Strafgefangenen so verhalten, wie es in diesem Bundesgesetze und den darauf gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist. Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu treffen, dass sowohl die Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene als auch die Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen hintangehalten werden.
(2) Die Strafgefangenen sind auch in der Freizeit und Ruhezeit in den ihnen zum Aufenthalt zugewiesenen Räumen unvermutet zu beobachten oder aufzusuchen …
… “
§ 102b StVG lautet auszugsweise:
„ Videoüberwachung
(1) Zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).
(2) Das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den im Abs 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher-und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. …
…
(3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.
… “
Zu § 102b StVG existiert keine einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung. Dem Gesetzestext als solchem ist allerdings eindeutig entnehmbar, dass eine Videoüberwachung von Vornherein überhaupt nur dann zulässig ist, falls einer der in § 102b Abs 1 StVG genannten Sicherungs-oder Schutzzwecke vorliegt, wobei es sich nach der auffindbaren Kommentarliteratur um taxativ aufgezählte Zwecke bzw Gründe handelt (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 102b Rz 2).
Die „ Sicherung der Ordnung“ in der Anstalt gemäß § 102b StVG zielt-wie sich aus dem Text des § 102 Abs 1 StVG eindeutig ergibt-allerdings ausschließlich darauf ab, dass sich die Anstaltsinsassen so verhalten, wie esim StVG (!) und den auf dem StVG (arg „darauf“) gegründeten Vorschriften und Verfügungen allgemein oder im Einzelfall angeordnet ist-insbesondere auf die Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch bzw an Insassen ( Drexler/WegeraaO § 102b StVG Rz 2).
Der weitere in § 102b Abs 1 StVG enthaltene Tatbestand einer „ ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen “ betrifft bloß eine bereits konkrete und-aus einer Sicht ex ante betrachtet-aktuell bestehende oder drohende ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines bestimmten, konkreten Insassen, etwa die Gefahr von Selbstmorden, oder die Lebensgefahr beim Platzen von Suchtgiftpäckchen im Körper sogenannter „Bodypacker“, oder die Gefahr von schwerwiegenden Selbstbeschädigungen oder von Suchtmittelkonsum ( Drexler/WegeraaO § 102b StVG Rz 2). Auf Basis dieser Gesetzeslage des StVG und der zu dieser verfügbaren Literatur durften die Organe der Beklagten allerdings bei pflichtgemäßer Überlegung-und daher vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts-begründet davon ausgehen, dass eine Videoüberwachung des Raucherraums zum Zweck des allgemeinen präventiven Brandschutzes nichtzulässig sei, zumal es sich beim Brandschutz um ein zwar auf einschlägige Brandschutzvorschriften, nicht aber um ein auf das StVG als solches gegründetes Verhalten handelt, und ex ante betrachtet insoweit auch keine bestimmte und konkret drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines bestimmten Anstaltsinsassen im Sinne des § 102b Abs 1 StVG bestand.
Das Unterbleiben einer Videoüberwachung des Raucherraums zum Zweck des Brandschutzes war daher rechtlich richtig, mindestens aber vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts, und kann somit keinen Amtshaftungsanspruch begründen. Ob der Tod E* durch eine solche-eben vertretbar als nach § 102b StVG rechtlich unzulässig zu beurteilende-Videoüberwachung kausal verhindert worden wäre oder nicht, ist somit amtshaftungsrechtlich ohne Relevanz. Die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichts konnte daher als irrelavant entfallen (siehe oben Punkt 2.).
3.4.Soweit die Berufung anscheinend auch geltend machen möchte, die Fürsorgepflicht hätte engmaschigere Kontrollgänge als drei pro jeweils vier Stunden erfordert (Berufung S 4), ist zu bemerken, dass eine noch engmaschigere Kontrolle als drei Kontrollgänge pro jeweils 4 Stunden ohne fixe Intervalle aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht (vgl 1 Ob 73/16s) vertretbar begründet nicht erforderlich war, zumal es vor dem Brand vom ** noch nie zu über vereinzelte Glimmbrände in den Metallbehältern hinausgehenden Brandausbrüchen, die rasch gelöscht werden konnten, gekommen war (S 10 der UA). Es handelte sich beim Festlegen der Intervalle der Kontrollgänge um eine Ermessensentscheidung, die allerdings innerhalb des für die Organe der Beklagten vorhandenen Ermessensspielraums lag, weshalb insoweit keine Amtshaftung in Betracht kommt.
3.5. Dasselbe gilt auch für die im Raucherraum aufgestellten Müllständer mit Kunststoffdeckeln und Kunststoffmüllsäcken: Da vor dem in Rede stehenden Brand über Jahrzehnte hinaus-E* befand sich immerhin bereits 20 Jahre lang in der Justizanstalt (S 8 der UA) - lediglich vereinzelte leicht zu löschende Glimmbrände in den Metallbehältern zur Entsorgung der Raucherwarenreste aufgetreten waren (S 10 der UA), lag die Entscheidung, ansonsten Müllständer mit Kunststoffdeckeln und-müllsäcken im Raucherraum zu verwenden, ebenfalls innerhalb des gegebenen Ermessensspielraums.
Auch, dass E* sich regelmäßig in der Nacht im Raucherraum aufhielt und dort mehrfach eingeschlafen war, erforderte vor dem Hintergrund, dass es jahrzehntelang nur zu leicht zu löschenden Glimmbränden in der zur Entsorgung von Rauchwarenresten vorgesehenen Metallbehältern gekommen war, aus der amtshaftungsrechtlich maßgeblichen Beurteilung ex ante bei pflichtgemäßer Überlegung keine intensiveren Kontrollen, wobei auch diese Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Ermessensspielraums lag.
Soweit die Berufung eine den Organen der Beklagten „bereits bekannte Brandgefahr“ ins Treffen führt (Berufung S 4), geht sie nicht von den Feststellungen aus, nach welchen eben jahrzehntelang stets bloß vereinzelte leicht zu löschende Glimmbrände in den zur Entsorgung von Rauchwarenresten vorgesehenen Metallbehältern aufgetreten waren (S 10 der UA).
3.6. Soweit die Berufung (Berufung S 5, 6) unter der Überschrift „ Sekundäre Rechtsrüge in Zusammenhang mit der Videoüberwachung “ Feststellungen vermisst, liegen entgegen ihrer Ansicht keine rechtlichen Feststellungsmängel vor: Zum Thema der vor dem Brand („ex ante“) gegeben gewesenen Sachlage sind nämlich-wie bereits mehrfach zitiert-Feststellungen des Erstgerichts vorhanden (S 10 der UA).
3.7. Weiters (Berufung Seiten 6-7) vermisst die Berufung folgende Feststellungen:
„ Der Brandalarm erfolgte um 2:53 Uhr. Wenn man in unmittelbarer Nähe gestanden wäre, wäre es möglich gewesen, E* zu retten. Um 2:50 Uhr hätte man sicherlich schon Brandgeruch bemerkt. Wenn um 2:53 Uhr eine Rettung wahrscheinlich gewesen wäre, wäre diese jedenfalls um 2:50 Uhr möglich gewesen. “
Der Brandalarm um 2:53 Uhr steht ohnehin unbekämpft und unstrittig fest. Die übrigen vermissten Feststellungen sind rechtlich nicht von Relevanz: Die Durchführung von drei Kontrollgängen pro jeweils 4 Stunden ohne fixe Intervalle lag-wie oben bereits ausgeführt-innerhalb des diesbezüglich gegebenen Ermessensspielraums der Organe der Beklagten, und war daher vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts.
Eine Unterlassung kann – wie oben bereits dargelegt - eine Amtshaftung nur dann und insoweit begründen, als eine derartige Handlungspflicht des Organs besteht (RS0081378). Eine konkrete Rechtspflicht der Justizwachebeamten, um 2:50 Uhr bzw um 2:53 Uhr in unmittelbarer Nähe des Raucherraums - bzw unmittelbar vor dem Raucherraum - zu stehen, bestand und besteht allerdings nicht; außerdem handelte es sich-wie oben bereits erörtert-beim Ausführen der Kontrollgänge um eine Ermessensausübung, die aber innerhalb des gegebenen Ermessensrahmens lag. Rechtliche Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
3.8. Soweit die Berufung schließlich (Berufung S 7) im Kern erneut darauf rekurriert, dass die Verwendung von „Plastikmistkübeln“ im Raucherraum eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber den Anstaltsinsassen gewesen sei, ist sie auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen.
Nach den Feststellungen entsprachen die verwendeten Müllständer mit Kunststoffmüllsäcken den technischen Brandschutzvorschriften (S 9 der UA; S 29 im Gutachten ON 31), und waren stets bloß vereinzelte leicht zu löschende Glimmbrände in den zur Entsorgung von Rauchwarenresten vorgesehenen Metallbehältern aufgetreten (S 10 der UA). Aus dieser Sachlage durften die Organe der Beklagten bei pflichtgemäßer Überlegung sachlich begründet-und daher vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts-den Schluss ziehen, dass die Ausstattung des Raucherraums in Ansehung des Brandschutzes ausreichend sei. Die Verwendung der Müllständer mit Kunststoffmüllsäcken vermag daher keinen Amtshaftungsanspruch der Klägerinnen zu begründen.
4. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
5.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
6.Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war. Die Streitwerte sind gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen.
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