JudikaturOLG Wien

14R5/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
28. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Die Rechtsanwälte Autherit Samek Imre Dr. Alois Autherit LL.M., Mag. Rainer Samek, Mag. Michael Imre in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur , wegen EUR 20.865,12 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29.11.2024, ** 30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.959,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezog wegen ihres Gesundheitszustands seit 1997 von der Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: PVA) eine Berufsunfähigkeitspension und - aufgrund einer diagnosebezogenen Einstufung - Pflegegeld der Stufe 4.

Aufgrund einer von einer Nachbarin der Klägerin am 31.7.2020 erstatteten Anzeige bei der Polizei führte die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau ab dem 1.9.2020 zu ** gegen die Klägerin ein strafrechtliches (Ermittlungs-)Verfahren wegen des Verdachts des schweren Betrugs bzw des schweren gewerbsmäßigen Betrugs, das mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 7.4.2022 eingestellt wurde.

Mit der am 2.11.2022 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 20.865,12 Schadenersatz, bestehend aus EUR 5.000,Schmerzengeld und EUR 15.865,12 Rechtsanwaltskosten. Sie brachte dazu sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, durch eine durch die verspätete Weiterleitung des Schreibens der PVA vom 9.11.2020 (Beilage ./A) samt einem dazugehörigen Unterlagenkonvolut an die Staatsanwaltschaft Krems erst mit einem Kurzbrief vom 12.12.2021 - sohin erst rund 13 Monate nach der Aufnahme dieses Schreibens in den kriminalpolizeilichen Ermittlungsakt - verzögerte Ermittlungstätigkeit der Kriminalpolizei und die damit verbundenen (verzögerten) Ermittlungsschritte - insbesondere die am 4.10.2021 durchgeführte Durchsuchung des Wohnhauses der Klägerin, sei sie psychisch massiv belastet worden, sodass sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe müssen, und durch die verzögerte Bearbeitung - insbesondere durch einen von ihrem Rechtsvertreter eingebrachten Einstellungsantrag (gemäß § 108 StPO) - seien ihr auch Rechtsvertretungskosten von insgesamt EUR 15.865,12 entstanden, die bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung durch die Polizei nicht entstanden wären.

Die Einstellung des Strafverfahrens sei auch im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin gegenüber der PVA, und daraus abgeleitet aufgrund eines mangelnden Vorwurfs des vorsätzlichen Verhaltens, erfolgt (S 23 im Protokoll ON 26).

Die Beklagtewandte stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die strafrechtliche Ermittlungstätigkeit sei rechtmäßig, mindestens aber vertretbar im Sinne des § 1 Abs 1 AHG besorgt worden.

Im Laufe der Ermittlungen habe sich gezeigt, dass neben der Komplexität des Sachverhalts auch andere - näher ausgeführte - Umstände und Gründe, wie etwa der lange Tatzeitraum von rund 23 Jahren bis zur Anzeige bei der Polizei, vorgelegen seien, die den Fortgang des Ermittlungsverfahrens verzögert hätten (S 3 im Schriftsatz ON 11).

Erst aufgrund der Strafanzeige habe die PVA eine neuerliche Überprüfung der Leistungen durchgeführt, und diese Überprüfung habe ergeben, dass seit der letzten vor der Strafanzeige gelegen gewesenen Untersuchung der Klägerin des Jahres 2008 eine wesentliche Besserung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei: Die Klägerin sei nämlich zuletzt im Februar 2021 von der PVA untersucht worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich ihr Gangbild im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 16.8.2008 stark gebessert habe, und ein freies Gehen möglich sei. Es seien als Diagnosen eine inkomplette Paraparese und affektive Störungen attestiert und festgestellt worden, dass der Klägerin Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder möglich seien; auch von der PVA sei der Klägerin sohin zur Last gelegt worden, dass sie es trotz einer Anzeigepflicht gemäß § 10 BPGG unterlassen habe, gegenüber der PVA die bei ihr eingetretene Besserung anzuzeigen. Wann diese Besserung aber eingetreten sei - und damit die Höhe der unter Umständen zu Unrecht erhaltenen Leistungen - habe von der PVA nicht festgestellt werden können.

Im folgenden Sozialrechtsverfahren beim Landesgericht Krems a.d. Donau sei der Klägerin aufgrund ihres derzeitigen Gesundheitszustands die Zuerkennung des Pflegegelds abgewiesen worden, und im Sozialrechtsverfahren über die Berufsunfähigkeitspension ein Vergleich geschlossen worden, in welchem sich die PVA zur Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension verpflichtet habe.

Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei zu klären gewesen, ob der Klägerin das Unterlassen einer Anzeige der Besserung ihres Gesundheitszustands - die im Zeitraum nach der letzten Untersuchung durch die PVA 2008 bis zur Strafanzeige 2020 eingetreten sein habe müssen - als tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne der §§ 146, 147, 148 StGB anzulasten sei. Zur Prüfung dieser konkreten Strafbarkeit der Klägerin seien Erhebungen zu den Fragen, wann genau und in welcher Form eine deutliche Besserung im Sinne einer auf den Anspruch auf Pflegegeld sich auswirkenden Besserung des Gesundheitszustands eingetreten sei.

Zum Schreiben der PVA Beilage ./A vom 9.11.2020 sei auszuführen, dass trotz der im Schreiben Beilage ./A erwähnten Vorgehensweise der Klägerin im Jahr 2006, die PVA zu ersuchen, den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 zu prüfen, trotzdem ein Tatverdacht zu bejahen gewesen sei, weil doch überprüft habe werden müssen, ob nach der Untersuchung im März 2006 bzw nachfolgend im Jahr 2008 eine weitere Besserung des Zustands der Klägerin eingetreten sei, und damit die Voraussetzungen zur Gewährung der Pflegegeld Stufe 4 weggefallen seien.

Dies sei durch ausführliche Erhebungen, die aufgrund des Umfangs der Unterlagen, der Vielzahl an Zeugen, und der großen Mengen an auszuwertenden Dateien entsprechend viel Zeit in Anspruch genommen habe, erfolgt.

Letztlich seien die Strafverfolgungsbehörden dann aber zum Ergebnis gelangt, dass eine Strafbarkeit der Klägerin - insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite - nicht nachweisbar sei; deshalb sei das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.

Auch eine zeitnahe Übermittlung der Beilage ./A samt den dazugehörigen Unterlagen der PVA aus den Jahren 2006 und 2008 von der Polizei an die Staatsanwaltschaft hätte nicht dazu geführt, dass die Staatsanwaltschaft keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt oder das Ermittlungsverfahren sofort eingestellt hätte, weil sich der Tatverdacht auf den Zeitraum bis 2020 erstreckt habe, und hier auch die subjektive Tatseite der Klägerin zu untersuchen gewesen sei (S 23 im Protokoll ON 26).

Ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen des Bundes liege daher nicht vor.

Die Anspruchshöhe werde bestritten.

Die geltend gemachten Rechtsvertretungskosten seien nicht aufgeschlüsselt, sodass nicht geprüft werden könne, ob die Rechtsvertretungsleistungen für die Rechtsverteidigung der Klägerin notwendig und zweckmäßig gewesen seien (näher ausgeführt S 8 im Schriftsatz ON 3, S 6 im Schriftsatz ON 11).

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 9 bis 14 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, es liege kein schuldhaftes Verhalten der Organe der Beklagten vor.

Der Bericht der PVA vom 9.11.2020 (Beilage ./A) falle dabei nicht ins Gewicht, weil es (nach den Feststellungen, Anm des Berufungsgerichts ) trotzdem zu denselben Erhebungsschritten gekommen wäre, auch wenn die Polizei die Beilage ./A der Staatsanwaltschaft Krems zeitnahe (im November 2020, Anm des Berufungsgerichts ) übermittelt hätte.

Die Erhebungsschritte - einschließlich der Durchsuchung der Wohnräume der Klägerin - seien geboten gewesen, um Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin und Fotos der Klägerin aus den letzten Jahrzehnten zu sichern; es habe nämlich zahlreiche Anhaltspunkte dafür gegeben - etwa Fotos, die die Klägerin auf einer Wiese arbeitend und ein Pferd führend zeigten - dass ihr Gesundheitszustand wesentlich besser sei, als bei einem Bezug der Pflegegeldstufe 4 anzunehmen sei.

Außerdem habe die Klägerin gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG verstoßen, indem sie nicht früher einen Einstellungsantrag nach § 108 StPO gestellt habe, selbst wenn sie den Rechtsbehelf des „Einstellungsantrags“ nicht gekannt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Tatsachenrüge:

Die Berufung (Berufung Seiten 2 4) wendet sich gegen folgende Feststellung:

Wäre das Schreiben der PVA vom 9.11.2020 mit dem Hinweis, dass die Klägerin in den Jahren 2006 und 2008 selbst um eine Überprüfung ihres Anspruches auf Pflegegeld ersucht habe (Beilage ./A), der Staatsanwaltschaft früher übermittelt worden, hätte dies weder zu einer früheren Einstellung des Verfahrens noch zu anderen Ermittlungsschritten geführt.

Ersatzweise wird stattdessen die Feststellung gefordert:

Wäre das Schreiben der PVA vom 9.11.2020 mit dem Hinweis, dass die Klägerin in den Jahren 2006 und 2008 selbst um eine Überprüfung ihres Anspruchs auf Pflegegeld ersucht habe (Beilage ./A) der Staatsanwaltschaft Krems früher, nämlich bereits mit dem ersten Zwischenbericht vom 11.1.2021 übermittelt worden, hätte dies zu einer früheren, nämlich umgehend nach Einlangen im Jänner 2021 vorgenommenen Einstellung des Verfahrens geführt.

Die Berufungsausführungen vermögen allerdings nicht zu überzeugen.

Mit der Aussage der Staatsanwältin Mag. B* (S 16 im Protokoll ON 26), auf die das Erstgericht die bekämpfte Feststellung stützte (S 15 der UA), setzt sich die Berufung gar nicht konkret auseinander. Die als Zeugin vernommene Staatsanwältin gab hier klar und unmissverständlich zu Protokoll:

Wenn mir vorgehalten wird, dass das Schreiben der PVA mit den Gutachten aus dem Jahr 2006 und 2008 der Polizeiinspektion C* im November 2020 übermittelt wurde und an sich eigentlich im ersten Bericht an die Staatsanwaltschaft Krems im Jänner 2021 hätten vorkommen müssen, und ich gefragt werde, ob ich dann früher das Verfahren gegen die Klägerin ohne zu diesem Zeitpunkt eingestellt hätte:

Nein, weil einfach diese Fotos einen derart fitten Eindruck von der Klägerin gemacht haben, dass ich dem sicherlich noch nachgegangen wäre, wie sich ihr Zustand nach diesen Aussagen, dass keine Besserung zu erwarten ist (in Beilage ./A, Anm. des Berufungsgerichts ) , entwickelt hat, weil ich schon der Meinung bin, selbst mit der Info, die die Klägerin von einem Arzt hatte, wenn sie selber wahrnimmt, mir tut nichts mehr weh und ich kann mich bewegen ohne Einschränkungen, dass es dann durchaus vorwerfbar wäre, dies nicht mitzuteilen.

Wenn ich gefragt werde, ob dann, wenn ich diese Unterlagen bzw Gutachten aus 2006 oder 2008 früher gehabt hätte, ich früher mir ein Bild machen hätte können, über den Zustand der Klägerin im Tatzeitraum vor 2006, und auch zur Frage der subjektiven Tatseite, gebe ich an:

Großes Thema war, wann ist diese Besserung eingetreten. Also eben Besserung dahingehend, dass der Rollstuhl nicht mehr tagtäglich benötigt wird. Und da haben wir deswegen auch die Hausdurchsuchung gemacht. Wir wollten Fotos von den Urlauben, von den Vereinstätigkeiten, um zu sehen, ab wann war die Klägerin in einem großen Ausmaß wieder mobil. Dann wäre, wenn das im Jahr 2000 eingetreten wäre, wo man nur noch Urlaubs oder Rockverkaufs oder Lauffotos gehabt hätte, 2006 oder 2008 wieder spät gewesen, dass sie sich an die PVA wendet, um eine Nachuntersuchung anzuregen.

Aus dieser Aussage ergibt sich allerdings klar und eindeutig, dass die Zeugin das Ermittlungsverfahren auch dann nicht bereits im Jänner 2021 eingestellt hätte, falls der Staatsanwaltschaft das Schreiben der PVA Beilage ./A bereits mit dem Zwischenbericht der Polizei vom 11.1.2021 (ON 6 im Beiakt) mitübermittelt worden wäre. Die Zeugin begründete ihre Aussage auch nachvollziehbar.

Weshalb und gegebenenfalls inwiefern diese Aussage konkret nicht glaubhaft sein sollte, vermag die Berufung nicht darzulegen. Im Übrigen betreffen die Ausführungen der Tatsachenrüge großteils auch nicht das Thema des sowohl in der bekämpften als auch in der geforderten Feststellung behandelten hypothetischen Geschehensablaufs, sondern vielmehr bloß das tatsächlich abgelaufene Geschehen.

Die Tatsachenrüge erweist sich somit nicht als stichhältig.

2. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

3. Zur Rechtsrüge:

Die Berufungsausführungen legen hier nicht dar, warum konkret und inwiefern die offensichtliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das Verhalten der Organe der Beklagten im inkriminierten Ermittlungsverfahren sei nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen vertretbar gewesen und habe den für strafrechtliche Ermittlungen vorhandenen Ermessensspielraum nicht überschritten, konkret unrichtig sein sollte.

Im Amtshaftungsprozess ist nicht entscheidend, ob ein Organverhalten rechtlich richtig war, sondern vielmehr, ob es auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauffassung beruhte (RS0050216, RS0049955 [T28]). Insbesondere geht es nicht an, Fragen, die in einem Ermessensrahmen zu entscheiden sind, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung innerhalb dieses Ermessensrahmens zu unterziehen (RS0049955, RS0023610 [T2]). Bei einer Ermessensausübung fällt dem Organ vielmehr nur dann ein - den Amtshaftungsanspruch zwingend erst begründendes - Verschulden zur Last, wenn es das Ermessen entweder missbraucht oder aber den vorhandenen Ermessensspielraum überschritten hat (RS0049974). Derartiges zeigt die Berufung in ihren Ausführungen allerdings nicht einmal ansatzweise auf.

Bei der Gestaltung der Führung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens handelt es sich um die Ausübung eines behördlichen Ermessens (der Staatsanwaltschaft). Warum und konkret inwiefern sich das Erstgericht für eine angeblich richtige rechtliche Beurteilung mit der „diagnosebezogenen Mindesteinstufung auseinanderzusetzen“ gehabt hätte (Berufung S 5), legt die Berufung nicht dar.

Soweit sie geltend macht, nach den Feststellungen habe die Staatsanwaltschaft Krems keine Erhebungen darüber vorgenommen, wann genau sich der Zustand der Klägerin so weit gebessert gehabt habe, dass der Bezug von Pflegegeld nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei, bzw, es fänden sich dazu keine Feststellungen (Berufung S 4), geht sie nicht von den vom Erstgericht tatsächlich getroffenen Feststellungen aus: Sinngemäß führte die Staatsanwaltschaft nach diesen (S 9 der UA) nämlich bereits ab der Anzeige der Nachbarin im Jahr 2020 Erhebungen darüber durch, ob und gegebenenfalls inwiefern der Bezug von Pflegegeld aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin im Zeitraum seit dem 1.4.1997 bis zum Herbst 2020 (!) gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Außerdem stellte das Erstgericht auf Seite 15 der UA - disloziert in den Ausführungen zur Beweiswürdigung - fest, dass es gegolten habe, zu klären, ab wann die Klägerin wieder einen solchen (Gesundheits )Zustand aufgewiesen habe, der es ihr erlaubt habe, dass sie auf Fotos stehend Röcke präsentiert habe, auf einem Traktor gefahren sei, am Feld gearbeitet habe, bzw ein Pferd führen habe können, und, um festzustellen, wann (genau) diese Besserung eingetreten sei, hätten sehr viele Fotos, Videomaterial und medizinische Unterlagen gesichtet sowie zahlreiche Zeugen einvernommen werden müssen.

Die Berufung vermag keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.

3. Der unberechtigten Berufung ist der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.