Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie durch die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich in der Rechtssache des Antragstellers A* , geboren **, ohne Beschäftigung, **, Frankreich, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 9. Jänner 2026, B*-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit seinem am 21. November 2025 beim Landesgericht Leoben zu B* eingelangten Antrag (ON 1) begehrte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, lit f, Z 2 und Z 3 ZPO zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Stadtgemeinde **. Wörtlich führte er dazu aus:
„Summe unbekannt. (provorma 60000 €)
Amtshaftung, Klage gegen Stadt **, rechtswiedriger Eintrag im Standesamt C* mit Copien aus email Amtsmissbrauch Standesamt C*. (zivil und strafrechtlich Berichtigung des Eintrages. Fehlende Originaldokumente der „Heirat in **“.“
Er legte dem Antrag ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis datiert mit 17. November 2025 sowie zahlreiche Urkunden bei.
Mit Beschluss vom 28. November 2025 (ON 2) trug das Erstgericht dem Antragsteller die Verbesserung in zahlreichen Punkten auf, unter anderem, dass er klarstellen möge, gegen wen er seine Amtshaftungsklage einbringen wolle, worin das rechtswidrige Verhalten liege, wer etwas falsch gemacht habe und warum der Eintrag durch das Standesamt ** rechtswidrig gewesen sei, ob dadurch ein Schaden entstanden sei und wenn ja, worin dieser Schaden genau bestehe, wie hoch er sei und wann er von der rechtswidrigen Handlung, der Person des Schädigers und dem dadurch verursachten Schaden erstmals Kenntnis erlangt habe.
Mit Verbesserungsschreiben vom 9. Dezember 2025, eingelangt am 22. Dezember 2025 (ON 3.1), erklärte der Antragsteller, eine Zivilklage wegen Amtsmissbrauch einbringen zu wollen. „Ziel und Antrag sei es, den rechtsunwirksamen Eintrag zu löschen“. Das Standesamt (C*) weigere sich, den Eintrag zu löschen. Er habe sich wegen möglicher Heiratsabsichten im Jahr 2022 an das Standesamt gewandt. Er habe wegen der Löschung der „rechtsunwirksamen Verbriefung im Zivilstandsregister“ angefragt. Er habe im Jahr 2013 per E-Mail bloß eine Anfrage über die Gültigkeit einer Heiratsurkunde aus ** gestellt. Die dem E-Mail angehängte Heiratsurkunde aus dem Jahr 2012 sei daraufhin im Jahr 2013 und (laut Schreiben des Standesamts C* vom 20. August 2025) danach noch einmal erneut von der Stadtgemeinde ** ohne Vorlage von Originalurkunden in das Register eingetragen worden. Das Standesamt D* habe mitgeteilt, dass die Registrierung nicht vollständig im Zivilstandsregister eingetragen sei. Eine Heirat in ** existiere nicht. Die Beurkundung sei nichtig, weil die Heiratsurkunde in ** von beiden Parteien nie rechtskonform unterschrieben worden sei. Es fehle die Unterschrift der Partnerin E*. Er selbst habe die Unterschrift verweigert.
Zur Höhe des Schadens führte er wörtlich aus:
„Kostenfrage Schadenersatz ist momentan unklar, ich bitte, dass ich die Kostenfrage zu einem späteren Zeitpunkt erörtern kann. Summe provisorisch Auslagen 3000 €“.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) weist das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab . Es trifft die auf den Seiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Antragstellers und stellt jene Heiratsurkunde bildlich dar, welche der Antragsteller an die Stadtgemeinde C* per E-Mail übermittelt habe.
Rechtlichbejahte es zwar die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs 1 ZPO, jedoch sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Das Vorbringen des Antragstellers sei schon abstrakt nicht geeignet, den gewünschten Prozesserfolg – die Löschung der vermeintlich fehlerhaften Eintragung – mit einer Amtshaftungsklage zu erreichen, weil weder ein konkreter Schaden an seinem Vermögen oder an seiner Person noch ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinde behauptet worden sei. Die vagen „pro forma-Angaben“ zur Schadenshöhe würden nicht für die schlüssige Behauptung eines Schadens am Vermögen oder an der Person des Antragstellers hinreichen; sein Vorbringen zur Schadenshöhe sei trotz Verbesserungsauftrags unschlüssig geblieben. Ein neuerlicher Verbesserungsauftrag habe nicht zu erfolgen.
Der Antragsteller behaupte auch kein rechtswidriges Verhalten der Stadtgemeinde C* und kritisiere bloß, dass die Gemeinde die Eintragung auf Basis eines einem E-Mail angehängten Scans (also keiner Originalurkunde) gemacht habe, und dass diese Urkunde keine Unterschriften aufgewiesen habe, wobei er selbst darauf hinweise, dass die Registrierung der Eintragung „nicht vollständig“ erfolgt sei.
Nach § 35 Abs 2 Personenstandsgesetz (PStG) seien Personenstandsfälle – wie eine Heirat – in das Personenstandsregister einzutragen, wenn der Personenstandsfall – wie hier – einen österreichischen Staatsbürger betreffe. Solche Eintragungen seien aufgrund von Anzeigen, Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von Amts wegen vorzunehmen. Bei jeder Eintragung sei der Sachverhalt zu ermitteln. Dafür seien gegebenenfalls Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen. Eintragungen, die nicht auf Grundlage geeigneter Urkunden erfolgten, seien entsprechend zu kennzeichnen (§ 36 Abs 1 und 2 PStG). Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass Eintragungen auch auf Grundlage „ungeeigneter Urkunden“ erfolgen könnten, solange nur eine entsprechende Kennzeichnung erfolge.
Gemäß § 36 Abs 3 PStG seien Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle – wie hier – ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen ließen. Auch wenn die Urkunde mit formalen Mängeln behaftet sein sollte – beispielsweise das Fehlen einer vorgesehenen Legalisierung oder das Fehlen einzelner Daten – könne es zu einer Eintragung in das zentrale Personenstandsregister kommen. Eine solche Eintragung sei gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz PStG als „eingeschränkt geeignete Urkunde“ bzw gemäß § 40 Abs 1 PStG als „unvollständige Eintragung“ zu kennzeichnen. Dies entspreche dem Normzweck, wonach eine möglichst umfangreiche Einbeziehung von Auslandsfällen gewährleistet sein solle, um die Vollständigkeit und Qualität der Daten des zentralen Personenstandsregisters zu erhöhen. Liege daher nur ein formaler Mangel vor oder fehlten lediglich solche Daten, ohne die die Sinnhaftigkeit der Eintragung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen sei, sei daher eine Eintragung vorzunehmen, diese jedoch im zentralen Personenstandsregister entsprechend zu kennzeichnen.
Die in den Feststellungen dargestellte Urkunde weise fünf Unterschriften auf und sei vom Antragsteller selbst der Gemeinde zur Verfügung gestellt worden. Dem Antragsvorbringen („Registrierung nicht vollständig“) sei zu entnehmen, dass eine entsprechende Kennzeichnung erfolgt sei. Es ergebe sich aus dem Antragsvorbringen daher kein rechtswidriges Verhalten der Stadtgemeinde C*, weshalb der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers vom 21. Jänner 2025 (ON 5), in welchem er beantragt, die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Vor Einlassung auf ein Gerichtsverfahren dürfe sich das Gericht nicht beschlussähnlich inhaltlich zum Verfahrensgegenstand äußern. Das Erstgericht verstoße gegen Art 6 Abs 1 und 2 EMRK. Nach § 37 Abs 1 PStG müsse „die Person in den Urkunden, die aus Afrika stamme, eindeutig durch nähere Angaben, Familienname und Vorname (Abs 2) identifiziert werden“. Die Unterschriften fehlten, auch die Originaldokumente. Er sei zu keiner Zeit im Standesamt gewesen. Jede Beglaubigung ungültiger Urkunden ersetze nicht deren Gültigkeit. Er brauche ein Ehefähigkeitszeugnis. Es wirke der Datenschutz. Die Verwendung ungültiger Unterlagen sei eine Straftat durch das Standesamt als Verursacher.
Die Revisorin erstattete keine Rekursbeantwortung .
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Das Rekursgericht erachtet die Rekursausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend, weshalb der Antragsteller mit seinen Rekursausführungen auf die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses zu verweisen ist und es nur folgender Erwiderung bedarf (§ 526 Abs 3 ZPO iVm § 500a ZPO):
1. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, kann gemäß § 63 Abs 1 ZPO die Verfahrenshilfe selbst bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe auch dann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144).
2. Amtshaftung setzt stets ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus, welches zu einem Schaden am Vermögen oder an der Person geführt hat (§ 1 Abs 1 AHG; 1 Ob 24/21t). Im Amtshaftungsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung (RS0049955 [T2]; RS0050216 [T7]) nicht zu prüfen, ob die Entscheidung (hier: die Eintragung ins Personenstandsregister) richtig ist, sondern ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Amtshaftungsansprüche, weil nur dann ein Verschulden des Organs vorliegt (RS0049955 insbesondere [T1 bis 8, 28, 35]). Der Ersatzanspruch besteht zudem nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (§ 2 Abs 2 AHG).
3. Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das genannte Ziel (Löschung der Eintragung) mittels Amtshaftungsklage nicht erreichbar (RS0049906) und die schlüssige Darstellung eines Schadens am Vermögen oder der Person des Antragstellers trotz Verbesserungsauftrags nicht erfolgt ist. Schon deshalb ist von einer aussichtslosen Prozessführung auszugehen.
4. Der Antragsteller wendet sich in seinem Rekurs auch nicht konkret gegen die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, wonach sich aus dem Antragsvorbringen kein schuldhaftes Verhalten der Stadtgemeinde ** selbst für den Fall des Vorliegens einer ungültigen Heiratsurkunde ergibt. Die festgestellte Heiratsurkunde weist fünf Unterschriften auf, darunter zwei unter dem Vermerk „Les époux [Eheleute]“ und zwei unter dem Vermerk „Les temoins [Zeugen]“. Der Antragsteller geht in seinem Rekurs mit seinem Hinweis darauf, dass dem Standesamt keine Originaldokumente zur Verfügung standen, nicht auf die Argumentation des Erstgerichts ein, wonach – bei entsprechender Kennzeichnung – aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 36 Abs 1 PStG Eintragungen auch auf Grundlage ungeeigneter Urkunden erfolgen können. Der im Rekurs genannte § 37 PStG trifft nur Aussagen zu den näheren Angaben, die im Rahmen der Eintragung zu erfolgen haben, und nicht zu den Voraussetzungen für eine Eintragung.
5. Die vom Antragsteller mit dem Antrag beabsichtigte Löschung der Eintragung ist mittels Amtshaftungsklage nicht zu erreichen. Es besteht die Möglichkeit, bei (vermeintlich) unrichtigen Eintragungen einen Berichtigungsantrag an die eintragende Personenstandsbehörde zu stellen (§ 42 PStG), über den die Behörde , wenn sie ihm nicht stattgibt, mit Bescheid abzusprechen hat (§ 14 PStG-DV) (vgl 9 Ob 14/18a). Gegen einen ablehnenden Bescheid steht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) und danach allenfalls auch der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof offen (§ 4 PStG). Aus der Beilage ON 3.5,1 (Schreiben des Standesamts C* vom 20. August 2025, in dem es „bezugnehmend auf den Beschluss des LVwG zu GZ **“ seine Meinung zum Ausdruck brachte, dass die Verdatung im Personenstandsregister rechtmäßig gewesen sei) lässt sich zwar schließen, dass am 14. August 2025 eine Entscheidung des LVwG erfolgte, diese erliegt jedoch nicht im Akt. Nach dem Inhalt des Schreibens ON 3.18, 5 (Schreiben des Antragstellers an das LVwG Steiermark) hätte sich der Antragsteller nach einer Entscheidung des Bezirksgerichts Leoben, welches sich für unzuständig erachtet habe, am 4. August 2025 offenbar direkt mit einem Löschungsantrag an das LVwG Steiermark gewandt. Das Schreiben des Standesamts C* vom 20. August 2025 ist (noch) kein Bescheid.
6. Feststellungen zur Frage, ob der Antragsteller daher den vorgesehenen Rechtsweg (Berichtigungsantrag an das Standesamt C* gemäß § 42 PStG mit der Aufforderung, im Falle der Ablehnung darüber einen Bescheid zu erlassen, sodann Beschwerde an das LVwG Steiermark) bereits ausgeschöpft hat, erübrigen sich jedoch, da bereits nach dem bisherigen Antragsvorbringen die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Antragsteller wegen Unschlüssigkeit als offenbar aussichtslos zu bewerten ist.
7. Lehnt das Gericht nach sachlicher Prüfung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 ZPO zutreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, liegt darin keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Der durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährte Zugang zu Gericht wird durch die Ablehnung der Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren nicht verletzt (RS0109487). Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck (1 Ob 148/00x).
8. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
9. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Das heißt, dass kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erhoben werden kann. Die Oberlandesgerichte entscheiden in Verfahrenshilfesachen in letzter Instanz.
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