Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin A*, geboren **, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Österreichische Tierärztekammer (Landesstelle **) , über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 24. November 2025, GZ ** 5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Antragstellerin beantragt nach vom Erstgericht aufgetragener Verbesserungdie Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (samt Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts) zur Einbringung einer Klage gegen die Österreichische Tierärztekammer (Landesstelle **) mit dem wesentlichen Vorbringen, dass diese trotz wiederholter Beschwerden der Antragstellerin eine von ihr begehrte entsprechende inhaltliche Prüfung der über Jahre durchgeführten tierärztlichen Behandlung ihres nunmehr verstorbenen Hundes unerledigt gelassen habe und ohne Konsequenzen verblieben sei, wodurch die Antragstellerin einen seelischen und psychischen Schaden in Form einer erheblichen Belastung, eines Vertrauensverlustes gegenüber öffentlichen Institutionen und einer anhaltenden inneren Erschöpfung erlitten habe. Es werde insofern ein symbolischer Schadenersatzbetrag geltend gemacht und gemäß § 273 ZPO der richterlichen Einschätzung überlassen. Ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren wurde (auch nach einem erstgerichtlichen Verbesserungsauftrag) nicht gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschlusshat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig und aussichtslos erscheine: Nach § 30 Abs 3 Z 3 TÄKamG seien von der Landesstellenpräsidentin bzw Landesstellenpräsident nach den Vorgaben der Tierärztekammer Beschwerden gegen Tierärzte zu behandeln. Dass die Beschwerde der Antragstellerin behandelt worden sei, ergebe sich aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Mailverkehr ON 4.3. Im Tierärztekammergesetz finde sich keine Bestimmung, der zufolge die Tierärztekammer gesetzlich verpflichtet wäre, vorgelegte Sachverhalte „substantiell und sachgerecht zu prüfen“. Ein schuldhaft rechtswidriges Handeln der Tierärztekammer sei nicht erkennbar. Die beabsichtigte Klagsführung erscheine daher aussichtslos. In Amtshaftungsverfahren herrsche absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Eine Partei, die die anfallenden Verfahrenskosten selbst tragen müsste, würde im vorliegenden Fall aufgrund der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klagsführung davon absehen, weshalb letztere auch als offenbar mutwillig zu beurteilen wäre.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin , der nicht berechtigt ist.
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 19).
Freilich ist bei der Annahme von Aussichtslosigkeit schon deshalb größte Zurückhaltung angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen werden würde. Es bedarf keiner genauen Chancenabwägung, sondern es genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs, um die „offenbare Aussichtslosigkeit“ auszuschließen (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO Rz 20ff mwN; RIS-Justiz RS0116448 und RS0117144). Dies muss umso mehr dort gelten, wo Rechtsunkundige im Rahmen der Verfahrenshilfe überhaupt erst um kostenlose Beigebung eines Rechtsanwalts zur Formulierung einer entsprechenden Klage ansuchen.
2.Die Österreichische Tierärztekammer, der das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, ist gemäß § 1 Abs 2 TÄKamG eine Körperschaft öffentlichen Rechts und damit Rechtsträger im Sinne des § 1 AHG. Sie nimmt die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Wahrung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen wahr. Landesstellen sind in jedem Bundesland vorgesehen.
3.Gemäß § 30 Abs 3 TÄKamG sind von der Landesstellenpräsidentin bzw dem Landesstellenpräsident nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 4, folgende Aufgaben zu besorgen:
1. Repräsentation innerhalb des Landes;
2. Organisation der Bezirkstierärztevertreter;
3. Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte;
4. Mitwirkung an der Kontrolle der Ordinationen und tierärztlichen Hausapotheken;
5. die auf Landesebene zu regelnden Angelegenheiten:
a) der Schlachttier und Fleischuntersuchung,
b) des Tiergesundheitsdienstes,
c) der Tierzucht und
d) des Tierschutzes.
4. Die Verwaltungsjudikatur fasst die gesetzlichen Aufgaben der Tierärztekammer umfassend zusammen; im eigenen Wirkungsbereich umfasst dies unter anderem Information der Mitglieder, Erstattung von Berichten/Vorschlägen an Regierung und Behörden, Mitwirkung bei fachlicher Ausbildung, Entwicklung des Tiergesundheitswesens, Tierhygiene, Tierzucht und Lebensmittelhygiene, Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen, Wahrung von Ansehen und Berufsordnung (inkl Disziplinarregister), kollegiale Schlichtung, Entsendung von Vertretern zu Behördenprüfungen, Benennung von Sachverständigen, Mitwirkung an arbeitsrechtlichen Regelungen, Bekämpfung von Arzneimittelmissbrauch und unfachgemäßer Behandlungen, Fort und Weiterbildung, Pflege ausländischer Beziehungen, Betrieb von Wohlfahrtseinrichtungen sowie Durchführung von Wahlen und Personalbestellungen; ferner ist die Kammer zur Führung und zum Abschluss von Kollektivverträgen befugt (BVwG 7.1.2025, W108 2284293 1).
5.Das Verfahren zur Behandlung einer Beschwerde gemäß § 30 Abs 3 Z 3 TÄKamG ist nicht geregelt und es ergibt sich weder aus der genannten oder aus einer anderen Bestimmung des TÄKamG, dass und an wen die Beschwerde zu übermitteln ist. Aus der Zusammenschau mit § 10 Abs 1 des TÄKamG ist zu schließen, dass mit Beschwerden gemäß § 30 Abs 3 Z 3 TÄKamG im Sinne der Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen von Tierärztinnen zu verfahren ist. Dies setzt eine Klärung der Sache, die mit einer Beschwerde angezeigt wird, voraus. Außerdem ist, auch wenn das AVG nicht anzuwenden ist, davon auszugehen, dass die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Behandlung der Beschwerde bzw Klärung der Sache heranzuziehen sind. Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehört unter anderem die Wahrung des Parteiengehörs; sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips dar.
6.Die Behandlung von Beschwerden gemäß § 30 Abs 3 Z 3 TÄKamG liegt im öffentlichen Interesse. Sie dient dem dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck, nämlich unter anderem die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser zu gewährleisten, dass diese Interessen in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen unerlässlich sind sowie dass auch die in § 10 Abs 1 TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen im Endeffekt diesen Zweck und somit einem öffentlichen Interesse dient (BVwGW 10822484293 1).
7. Vor diesem Hintergrund fehlt für die von der Antragstellerin als damalige Beschwerdeführerin durch die österreichische Tierärztekammer verlangte „substantielle und sachgerechte Prüfung“ von über geraume Zeit zahlreichen tierärztlich durchgeführten Behandlungen ihres Hundes jegliche gesetzliche Grundlage.
8. Da die österreichische Tierärztekammer der Rekurswerberin insofern jedenfalls auch in zeitlich [10.6.2025 bis 23.7.2025 (Auslandsaufenthalt des Herrn Präsidenten für einige Zeit)] angemessener Weise die entsprechenden notwendigen Informationen (einschließlich des begründeten Hinweises auf eine hier zu unterbleibende Schlichtungstätigkeit wegen eines bereits seit geraumer Zeit bestehenden direkten Kontakts) umfassend und der geltenden Rechtslage entsprechend in der vorgelegten Mail Korrespondenz zur Kenntnis gebracht hat, ist ein für einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch hier erforderliches rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Organs der in Anspruch genommenen Interessenvertretung nicht zu erkennen. Darauf hat das Erstgericht völlig zutreffend hingewiesen. Die beabsichtigte Prozessführung ist demnach als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, sodass schon deshalb ungeachtet einer möglichen relevanten Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des erstgerichtlichen Verbesserungsverfahrens (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 63 Rz 6; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 Rz 22) die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorliegen.
Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Antragstellerin behaupteten psychischen bzw seelischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der Judikatur zu immateriellen Schäden überhaupt ersatzfähig wären.
9. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass in Amtshaftungsverfahren absoluteund nicht bloß relative (§ 29 Abs 1 ZPO)Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 1 ZPO; siehe Schragel, AHG 3 § 9 Rz 247).
10. Entgegen den substanzlosen Behauptungen der Rechtsmittelwerberin hat das Erstgericht rechtsrichtig und wohlbegründet den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.
11. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
12.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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