G763/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bezirksgericht Horn (BG) hat in einem Verfahren nach §181 ABGB zu prüfen, ob die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden und wenn eine solche Gefährdung vorliegt, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Leitende Kriterien für die Beurteilung des Kindeswohls enthält §138 ABGB. Das BG hat festgehalten, dass die Eltern überzeugt seien, den Antragsteller im häuslichen Unterricht zu belassen, ohne die dafür erforderlichen Prüfungen abzulegen, wodurch eine weitere Verzögerung des Pflichtschulabschlusses drohe. Durch die länger andauernde Verweigerung des Schulbesuchs werde das Kindeswohl des Antragstellers gefährdet.
In diesem Verfahren wendete das BG jene Regelungen bzw Teile von Regelungen des SchulpflichtG 1985 und des SchulunterrichtsG zum Zeitraum, in dem die Externistenprüfung abzulegen ist, und zu den Kriterien über die Untersagung des häuslichen Unterrichts, deren Verfassungswidrigkeit der Antragsteller behauptet, nicht an.