JudikaturOGH

RS0009655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1984

Behauptet der Kläger, er sei als Zeuger des Kindes auszuschließen - auch wenn er nicht nachweisen kann, wer das Kind in Wahrheit gezeugt hat - kann ihm die Widerlegung der Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB durch dazu geeignete Beweisführung nicht verwehrt werden.

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