Der Ehemann, für dessen Vaterschaft die gesetzliche Vermutung des § 138 ABGB streitet, ist solange zur Unterhaltsleistung für das eheliche Kind heranzuziehen, bis er mit seiner Bestreitungsklage rechtskräftig durchgedrungen ist. Dem vermutlichen Erzeuger kann keine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
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