RS0006669 – OGH Rechtssatz
Der Ehemann, für dessen Vaterschaft die gesetzliche Vermutung des § 138 ABGB streitet, ist solange zur Unterhaltsleistung für das eheliche Kind heranzuziehen, bis er mit seiner Bestreitungsklage rechtskräftig durchgedrungen ist. Dem vermutlichen Erzeuger kann keine Sicherheitsleistung auferlegt werden.