RS0048511 – OGH Rechtssatz
Wenn erwiesen ist, daß zwischen dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs und der Geburt dreihundertneun Tage verstrichen sind, ist die Vermutung des § 138 ABGB als widerlegt anzusehen.
…Gebrauchsrecht auch am Obergeschoss hat und inwieweit der Beklagte für welchen dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig wäre. [26] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.…
Rückverweise