JudikaturOGH

RS0048511 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 1952

Wenn erwiesen ist, daß zwischen dem Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs und der Geburt dreihundertneun Tage verstrichen sind, ist die Vermutung des § 138 ABGB als widerlegt anzusehen.

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