RS0009651 – OGH Rechtssatz
Der Zweck des § 159 a ABGB ist es, das Kind in seinem Familienstand und in allen sich aus der Ehelichkeit ergebenden Rechten zu schützen und damit insb auch den laufenden Empfang des Unterhaltes durch denjenigen, für dessen eheliche Vaterschaft die Vermutung des § 138 Abs1 ABGB spricht, zu gewährleisten.