§ 1373 Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist.
§ 1373 Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist. — ABGB
§ 1373 Auf welche Art in der Regel Sicherstellung zu leisten ist. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12019118
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Wer verbunden ist, eine Sicherstellung zu leisten, muß diese Verbindlichkeit durch ein Handpfand, oder durch eine Hypothek erfüllen. Nur in dem Falle, daß er ein Pfand zu geben außer Stande ist, werden taugliche Bürgen angenommen.