BundesrechtBundesgesetzeAußerstreitgesetz§ 160

§ 160Widersprechende Erbantrittserklärungen

Stehen Erbantrittserklärungen im Widerspruch zu einander oder zu einer Erklärung der Finanzprokuratur (§ 184), so hat der Gerichtskommissär darauf hinzuwirken, dass das Erbrecht zwischen den Parteien anerkannt wird; gelingt dies nicht, so hat er den Akt dem Gericht vorzulegen.

Entscheidungen
91
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    21