§ 159
§ 159 — AußStrG
§ 159 — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046787
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(1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
2. die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
3. die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
4. die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
(2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
(3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.