LandesrechtTirolVerordnungenLandes-Einsatzleitung, Verordnung über die

Landes-Einsatzleitung, Verordnung über die

In Kraft seit 01. Juni 2022
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Zusammensetzung der Landes-Einsatzleitung

(1) Die Landes-Einsatzleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Führungsstabs (§§ 2 bis § 12), den Mitgliedern der Verbindungsbeamten (§ 13), den Mitgliedern der Personalreserve (§ 14), den Experten (§ 15) sowie allenfalls den Mitgliedern der nach § 2 Abs. 2 eingerichteten Fachgruppen und dient der Beratung und Unterstützung der Landesregierung.

(2) Für jede Funktion in der Landes-Einsatzleitung ist eine Funktionsbeschreibung mit Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen zu erstellen.

§ 2 § 2

§ 2 Führungsstab

(1) Der Führungsstab besteht aus dem Leiter Führungsstab, dessen Stellvertretern, den Leitern der Stabsressorts 1 bis 8, deren Stellvertretern, dem Leiter Meldesammelstelle, dessen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern der Stabsressorts und der Meldesammelstelle.

(2) Zur Unterstützung des Führungsstabes können durch den Leiter Führungsstab nach Bedarf Fachgruppen eingesetzt und einzelnen Stabsressorts unterstellt werden. Eine Fachgruppe hat aus zumindest drei Personen zu bestehen.

(3) Die Mitglieder des Führungsstabes haben in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen im Rahmen der erteilten Aufträge durch den Leiter Führungsstab initiativ und selbstständig unter Beachtung ihrer Zuständigkeit zu handeln.

§ 3 § 3

§ 3 Leiter Führungsstab (LtrFüStb)

(1) Für den Leiter Führungsstab sind drei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Leiters Führungsstab und allen drei Stellvertretern obliegt dem Leiter des Stabsressorts 3 die Leitung des Führungsstabes.

(2) Dem Leiter Führungsstab obliegt die Leitung des gesamten Stabsbetriebes, insbesondere

a) die Koordinierung der Tätigkeit der Stabsressorts, der Verbindungsorganisation sowie der Experten und

b) die Arbeitsverteilung und Auftragszuweisung an die Stabsressorts, Verbindungsorganisation und Experten.

(3) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf die Mitglieder des Führungsstabes oder die Mitglieder der Fachgruppen über die jeweilige Funktion hinaus in allen Bereichen der Landes-Einsatzleitung einsetzen.

§ 4 § 4

§ 4 Stabsressort 1 (S1) – Personalwesen

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 1 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 1 obliegen insbesondere die Vorschläge für

a) die Anforderung von Einsatzkräften bzw. -organisationen,

b) die Führung der Personalevidenz,

c) die Bildung von Einsatzreserven,

d) das Veranlassen von Ablösen und die Führung eines Zeitplanes für den Schichtdienst bzw. die Ablöse und

e) die Verständigung von Experten.

§ 5 § 5

§ 5 Stabsressort 2 (S2) – Lage

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 2 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 2 obliegen insbesondere

a) die Auswertung der eingehenden Meldungen und Informationen,

b) die Erstellung des Lagebildes sowie allfällige Informationsberichte für die Landes-Einsatzleitung, die Bundeswarnzentrale und sonstige mit der Abwehr und Bekämpfung des jeweiligen Ereignisses befassten Behörden,

c) die Erfassung der Verletzten/Erkrankten/Vermissten/Todesopfer,

d) die Evidenthaltung der Situation durch Lageführung,

e) die Überwachung der Führung des elektronischen Einsatzinformationssystems,

f) die Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung in der Landes-Einsatzleitung

g) die Einsatzdokumentation und Führung von Protokollen und des Einsatzjournals und

h) die Führung der Meldesammelstelle.

§ 6 § 6

§ 6 Stabsressort 3 (S3) – Einsatzkoordination

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 3 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 3 obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für

a) die Aktivierung und allenfalls Adaptierung des je nach Szenario zur Anwendung kommenden Einsatz- bzw. Katastrophenschutzplanes,

b) die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Operationsplanes aufbauend auf dem Einsatz- bzw. Katastrophenschutzplan,

c) die Gesamtkoordination des technischen Einsatzes und

d) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einteilung und Auftragserteilung an die mit der Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses befassten Hilfs- und Rettungskräfte.

§ 7 § 7

§ 7 Stabsressort 4 (S4) – Versorgungswesen

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 4 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.

(2) Das Stabsressort 4 ist befasst mit der Beurteilung der Versorgungslage und der Wahrnehmung aller Versorgungs- und Nachschubangelegenheiten für die Landes-Einsatzleitung und für die im Einsatzgebiet befindlichen Hilfs- und Rettungskräfte. Insbesondere obliegen dem Stabsressort 4 die Erstellung von Vorschlägen für

a) die Versorgung der Hilfs- und Rettungskräfte mit Verpflegung, Sanitätsmaterial, Unterkünften und Betriebsmitteln,

b) die Koordination des notwendigen Nachschubes dieser Versorgungsgüter,

c) die Unterbringung und Versorgung von durch das Ereignis obdachlos gewordenen Personen,

d) der Kontakt mit nationalen Versorgungseinrichtungen,

e) die Besorgung der Verteilung von Hilfsgütern und

f) die Koordination der Sanitätsversorgung.

§ 8 § 8

§ 8 Stabsressort 5 (S5) – Krisenkommunikation

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 5 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 5 obliegt die Bearbeitung der internen und externen Information in Absprache mit dem Leiter Führungsstab.

(3) Das Stabsressort 5 ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung von Vorschlägen für

a) die Organisation von Medienkonferenzen,

b) die Erstellung von Medienmitteilungen, Aussendungen und Bekanntmachungen,

c) die Verlautbarungen in den Sozialen Medien,

d) die Versendung von Bekanntmachungen an die Bevölkerung,

e) die Informationen der Mitarbeiter des Landes,

f) die Betreuung der Journalisten am Sitz der Landes-Einsatzleitung,

g) das Monitoring der nationalen und internationalen Medienberichterstattung,

h) das Monitoring der Sozialen Medien,

i) die Erstellung eines Lagebildes Medien sowie Soziale Medien,

j) die Veröffentlichung von Verordnungen und

k) die Erstellung der Film- und Fotodokumentation.

§ 9 § 9

§ 9 Stabsressort 6 (S6) – Technik und Kommunikation

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 6 sind drei Stellvertreter zu bestellen.

(2) Das Stabsressort 6 ist für verantwortlich für

a) das Vorhandensein und das Funktionieren aller technischen Kommunikationseinrichtungen,

b) die Betreuung aller EDV-Angelegenheiten,

c) die technische Betreuung der Telekommunikation,

d) die technische Betreuung des Katastrophenfunks,

e) die Sicherstellung der Kommunikation der Landes-Einsatzleitung mit den im Katastrophengebiet befindlichen Einsatzkräften sowie die nationale und internationale Kommunikation und

f) den Betrieb der Stabsräumlichkeiten.

§ 10 § 10

§ 10 Stabsressort 7 (S7) - Recht

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 7 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 7 obliegt

a) die Beratung der Landes-Einsatzleitung in allen rechtlichen Angelegenheiten und

b) die Erstellung von erforderlichen Verordnungsentwürfen.

§ 11 § 11

§ 11 Stabsressort 8 (S8) - Finanzen

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 8 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 8 obliegt

a) die Prüfung der finanziellen Bedeckung der im Zuge der Bewältigung des Ereignisses erforderlichen finanziellen Ausgaben,

b) die Abklärung der Übernahme von Kosten durch andere Gebietskörperschaften und

c) die Beratung und Unterstützung in weiteren finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ereignis.

§ 12 § 12

§ 12 Meldesammelstelle (MeSaSt)

(1) Für den Leiter der Meldesammelstelle sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere sechs Mitglieder zu bestellen. Die Meldesammelstelle ist dem Leiter des Stabsressort 2 unterstellt.

(2) Von der Meldesammelstelle sind im Ablauf der Stabsarbeit in der Landes-Einsatzleitung folgende Funktionen wahrzunehmen

a) die Entgegennahme eingehender Geschäftsstücke, die Aufnahme fernmündlicher Mitteilungen, Aufträge etc.,

b) die Erfassung der Geschäftsstücke und Anbringung des Auszeichnungsstempels,

c) der Nachweis aller ein- und auslaufender Geschäftsstücke,

d) die Weiterleitung der Geschäftsstücke an den Leiter Führungsstab zur Auszeichnung,

e) die Weiterleitung der ausgezeichneten Geschäftsstücke an das bzw. die zuständige(n) Stabsressort(s),

f) die Registrierung von Telekommunikationsmeldungen (Telefon, Fax, E-mail) und weiterleiten an die zuständige Funktion,

g) die Führung von Abwesenheits- und Besucherlisten,

h) die Durchführung der Zutrittskontrollen zu den Räumlichkeiten der Landes-Einsatzleitung und

i) die Unterstützung des Stabsressorts 2 bei der Führung des Einsatzjournals samt Dokumentation aller durch den Führungsstab getroffenen Entscheidungen.

§ 13 § 13

§ 13 Verbindungsorganisation

(1) Die als Verbindungsbeamten bestellten Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind Beauftragte des Leiters Führungsstab.

(2) Den Verbindungsbeamten obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für

a) die Herstellung der Verbindung zu Behörden, Hilfs- und Rettungsorganisationen, dem österreichischen Bundesheer, der Polizei und sonstigen Stellen,

b) die Weitergabe sämtlicher Informationen und Aufträge an den Leiter Führungsstab, an andere Behörden, Hilfs- und Rettungsorganisationen, an das österreichische Bundesheer, Polizei und sonstigen Stellen und

c) die Informationsgewinnung für die Landes-Einsatzleitung.

§ 14 § 14

§ 14 Personalreserve

Von der Behörde sind für unvorhersehbare Tätigkeiten zumindest zehn weitere Mitglieder in der Funktion „zur besonderen Verwendung“ in die Landes-Einsatzleitung zu bestellen. Diesen werden im Anlassfall vom Leiter Führungsstab bestimmte Aufgaben zugewiesen. Sie können dem Leiter Führungsstab oder einzelnen Stabsressorts unterstellt werden.

§ 15 § 15

§ 15 Beiziehung von Experten

Der Leiter Führungsstab kann erforderlichenfalls zur Einholung von Expertisen Experten beiziehen.

§ 16 § 16

§ 16 Einberufung der Landes-Einsatzleitung

(1) Die Einberufung der Landes-Einsatzleitung erfolgt im Einsatzfall durch die Behörde. Sie kann sich zur Einberufung des Journaldienstes der Landeswarnzentrale bedienen. Nach der Einberufung der Landes-Einsatzleitung haben sich die Mitglieder unverzüglich an dem im Zuge der Einberufung angegebenen Ort einzufinden.

(2) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf über die Landeswarnzentrale einen Bereitschaftsdienst für den Führungsstab, für einzelne Mitglieder oder für alle Mitglieder der Landes-Einsatzleitung anordnen.

(3) Der Leiter Führungsstab legt in Abstimmung mit der Behörde fest, welche Stabsressorts für die Bewältigung des der Alarmierung zu Grunde liegenden Ereignisses erforderlich sind.

§ 17 § 17

§ 17 Tätigkeit der Landes-Einsatzleitung

(1) Die Zuständigkeit der Angelegenheiten ergibt sich aus den §§ 3 bis 12. In Ausnahmefällen und insbesondere bei ressortübergreifenden Angelegenheiten legt der Leiter Führungsstab die Zuständigkeiten fest. Darüber hinaus kann die Behörde oder der Leiter Führungsstab einzelne Mitglieder der Landes-Einsatzleitung mit der Erledigung von Geschäften betrauen, für deren Bearbeitung diese nicht zuständig wären.

(2) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung ist verpflichtet, seinen Aufträgen nachzukommen. Es steht frei, Aufträge in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei sachlicher Meinungsverschiedenheit ist die Entscheidung des gemeinsamen Vorgesetzten nach Anhörung der betroffenen Stellen abzuwarten.

(3) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung hat die ihm übertragenen Aufgaben zielgerichtet, nachvollziehbar, selbständig und rechtzeitig zu erledigen.

(4) Die einzelnen Stabsressorts haben sich gegenseitig zu informieren und zusammenzuarbeiten. Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung haben schriftliche, mündliche und grafische Beiträge und Fakten bereitzustellen und sich auf eine umfassende und zielgerichtete Information des Leiters Führungsstab auszurichten. Informationen, die Vermutungen und Ansichten enthalten, sind eindeutig als solche zu deklarieren. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Information und Kommunikation werden regelmäßig Stabsbesprechungen über wichtige Angelegenheiten durchgeführt. Die Stabsbesprechungen sind mittels Protokollen zu dokumentieren.

(5) Entscheidungen des anwesenden Führungsstabes bzw. der anwesenden Mitglieder der Landes-Einsatzleitung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(6) Sämtliche Entscheidungen des Führungsstabes bzw. der Landes-Einsatzleitung sind schriftlich in einem Einsatzjournal zu dokumentieren.

§ 18 § 18

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Landes-Einsatzleitung, LGBl. Nr. 37/2008, außer Kraft.