(1) Für den Leiter des Stabsressorts 8 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 8 obliegt
a) die Prüfung der finanziellen Bedeckung der im Zuge der Bewältigung des Ereignisses erforderlichen finanziellen Ausgaben,
b) die Abklärung der Übernahme von Kosten durch andere Gebietskörperschaften und
c) die Beratung und Unterstützung in weiteren finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ereignis.
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