(1) Für den Leiter des Stabsressorts 5 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 5 obliegt die Bearbeitung der internen und externen Information in Absprache mit dem Leiter Führungsstab.
(3) Das Stabsressort 5 ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung von Vorschlägen für
a) die Organisation von Medienkonferenzen,
b) die Erstellung von Medienmitteilungen, Aussendungen und Bekanntmachungen,
c) die Verlautbarungen in den Sozialen Medien,
d) die Versendung von Bekanntmachungen an die Bevölkerung,
e) die Informationen der Mitarbeiter des Landes,
f) die Betreuung der Journalisten am Sitz der Landes-Einsatzleitung,
g) das Monitoring der nationalen und internationalen Medienberichterstattung,
h) das Monitoring der Sozialen Medien,
i) die Erstellung eines Lagebildes Medien sowie Soziale Medien,
j) die Veröffentlichung von Verordnungen und
k) die Erstellung der Film- und Fotodokumentation.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise