(1) Der Führungsstab besteht aus dem Leiter Führungsstab, dessen Stellvertretern, den Leitern der Stabsressorts 1 bis 8, deren Stellvertretern, dem Leiter Meldesammelstelle, dessen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern der Stabsressorts und der Meldesammelstelle.
(2) Zur Unterstützung des Führungsstabes können durch den Leiter Führungsstab nach Bedarf Fachgruppen eingesetzt und einzelnen Stabsressorts unterstellt werden. Eine Fachgruppe hat aus zumindest drei Personen zu bestehen.
(3) Die Mitglieder des Führungsstabes haben in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen im Rahmen der erteilten Aufträge durch den Leiter Führungsstab initiativ und selbstständig unter Beachtung ihrer Zuständigkeit zu handeln.
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