(1) Für den Leiter des Stabsressorts 7 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 7 obliegt
a) die Beratung der Landes-Einsatzleitung in allen rechtlichen Angelegenheiten und
b) die Erstellung von erforderlichen Verordnungsentwürfen.
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