(1) Die als Verbindungsbeamten bestellten Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind Beauftragte des Leiters Führungsstab.
(2) Den Verbindungsbeamten obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für
a) die Herstellung der Verbindung zu Behörden, Hilfs- und Rettungsorganisationen, dem österreichischen Bundesheer, der Polizei und sonstigen Stellen,
b) die Weitergabe sämtlicher Informationen und Aufträge an den Leiter Führungsstab, an andere Behörden, Hilfs- und Rettungsorganisationen, an das österreichische Bundesheer, Polizei und sonstigen Stellen und
c) die Informationsgewinnung für die Landes-Einsatzleitung.
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