(1) Die Einberufung der Landes-Einsatzleitung erfolgt im Einsatzfall durch die Behörde. Sie kann sich zur Einberufung des Journaldienstes der Landeswarnzentrale bedienen. Nach der Einberufung der Landes-Einsatzleitung haben sich die Mitglieder unverzüglich an dem im Zuge der Einberufung angegebenen Ort einzufinden.
(2) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf über die Landeswarnzentrale einen Bereitschaftsdienst für den Führungsstab, für einzelne Mitglieder oder für alle Mitglieder der Landes-Einsatzleitung anordnen.
(3) Der Leiter Führungsstab legt in Abstimmung mit der Behörde fest, welche Stabsressorts für die Bewältigung des der Alarmierung zu Grunde liegenden Ereignisses erforderlich sind.
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