(1) Für den Leiter des Stabsressorts 2 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 2 obliegen insbesondere
a) die Auswertung der eingehenden Meldungen und Informationen,
b) die Erstellung des Lagebildes sowie allfällige Informationsberichte für die Landes-Einsatzleitung, die Bundeswarnzentrale und sonstige mit der Abwehr und Bekämpfung des jeweiligen Ereignisses befassten Behörden,
c) die Erfassung der Verletzten/Erkrankten/Vermissten/Todesopfer,
d) die Evidenthaltung der Situation durch Lageführung,
e) die Überwachung der Führung des elektronischen Einsatzinformationssystems,
f) die Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung in der Landes-Einsatzleitung
g) die Einsatzdokumentation und Führung von Protokollen und des Einsatzjournals und
h) die Führung der Meldesammelstelle.
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