(1) Für den Leiter des Stabsressorts 1 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 1 obliegen insbesondere die Vorschläge für
a) die Anforderung von Einsatzkräften bzw. -organisationen,
b) die Führung der Personalevidenz,
c) die Bildung von Einsatzreserven,
d) das Veranlassen von Ablösen und die Führung eines Zeitplanes für den Schichtdienst bzw. die Ablöse und
e) die Verständigung von Experten.
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