(1) Für den Leiter Führungsstab sind drei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Leiters Führungsstab und allen drei Stellvertretern obliegt dem Leiter des Stabsressorts 3 die Leitung des Führungsstabes.
(2) Dem Leiter Führungsstab obliegt die Leitung des gesamten Stabsbetriebes, insbesondere
a) die Koordinierung der Tätigkeit der Stabsressorts, der Verbindungsorganisation sowie der Experten und
b) die Arbeitsverteilung und Auftragszuweisung an die Stabsressorts, Verbindungsorganisation und Experten.
(3) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf die Mitglieder des Führungsstabes oder die Mitglieder der Fachgruppen über die jeweilige Funktion hinaus in allen Bereichen der Landes-Einsatzleitung einsetzen.
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