(1) Für den Leiter des Stabsressorts 6 sind drei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Stabsressort 6 ist für verantwortlich für
a) das Vorhandensein und das Funktionieren aller technischen Kommunikationseinrichtungen,
b) die Betreuung aller EDV-Angelegenheiten,
c) die technische Betreuung der Telekommunikation,
d) die technische Betreuung des Katastrophenfunks,
e) die Sicherstellung der Kommunikation der Landes-Einsatzleitung mit den im Katastrophengebiet befindlichen Einsatzkräften sowie die nationale und internationale Kommunikation und
f) den Betrieb der Stabsräumlichkeiten.
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