(1) Für den Leiter der Meldesammelstelle sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere sechs Mitglieder zu bestellen. Die Meldesammelstelle ist dem Leiter des Stabsressort 2 unterstellt.
(2) Von der Meldesammelstelle sind im Ablauf der Stabsarbeit in der Landes-Einsatzleitung folgende Funktionen wahrzunehmen
a) die Entgegennahme eingehender Geschäftsstücke, die Aufnahme fernmündlicher Mitteilungen, Aufträge etc.,
b) die Erfassung der Geschäftsstücke und Anbringung des Auszeichnungsstempels,
c) der Nachweis aller ein- und auslaufender Geschäftsstücke,
d) die Weiterleitung der Geschäftsstücke an den Leiter Führungsstab zur Auszeichnung,
e) die Weiterleitung der ausgezeichneten Geschäftsstücke an das bzw. die zuständige(n) Stabsressort(s),
f) die Registrierung von Telekommunikationsmeldungen (Telefon, Fax, E-mail) und weiterleiten an die zuständige Funktion,
g) die Führung von Abwesenheits- und Besucherlisten,
h) die Durchführung der Zutrittskontrollen zu den Räumlichkeiten der Landes-Einsatzleitung und
i) die Unterstützung des Stabsressorts 2 bei der Führung des Einsatzjournals samt Dokumentation aller durch den Führungsstab getroffenen Entscheidungen.
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