(1) Die Landes-Einsatzleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Führungsstabs (§§ 2 bis § 12), den Mitgliedern der Verbindungsbeamten (§ 13), den Mitgliedern der Personalreserve (§ 14), den Experten (§ 15) sowie allenfalls den Mitgliedern der nach § 2 Abs. 2 eingerichteten Fachgruppen und dient der Beratung und Unterstützung der Landesregierung.
(2) Für jede Funktion in der Landes-Einsatzleitung ist eine Funktionsbeschreibung mit Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen zu erstellen.
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