(1) Für den Leiter des Stabsressorts 4 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Das Stabsressort 4 ist befasst mit der Beurteilung der Versorgungslage und der Wahrnehmung aller Versorgungs- und Nachschubangelegenheiten für die Landes-Einsatzleitung und für die im Einsatzgebiet befindlichen Hilfs- und Rettungskräfte. Insbesondere obliegen dem Stabsressort 4 die Erstellung von Vorschlägen für
a) die Versorgung der Hilfs- und Rettungskräfte mit Verpflegung, Sanitätsmaterial, Unterkünften und Betriebsmitteln,
b) die Koordination des notwendigen Nachschubes dieser Versorgungsgüter,
c) die Unterbringung und Versorgung von durch das Ereignis obdachlos gewordenen Personen,
d) der Kontakt mit nationalen Versorgungseinrichtungen,
e) die Besorgung der Verteilung von Hilfsgütern und
f) die Koordination der Sanitätsversorgung.
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