(1) Die Zuständigkeit der Angelegenheiten ergibt sich aus den §§ 3 bis 12. In Ausnahmefällen und insbesondere bei ressortübergreifenden Angelegenheiten legt der Leiter Führungsstab die Zuständigkeiten fest. Darüber hinaus kann die Behörde oder der Leiter Führungsstab einzelne Mitglieder der Landes-Einsatzleitung mit der Erledigung von Geschäften betrauen, für deren Bearbeitung diese nicht zuständig wären.
(2) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung ist verpflichtet, seinen Aufträgen nachzukommen. Es steht frei, Aufträge in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei sachlicher Meinungsverschiedenheit ist die Entscheidung des gemeinsamen Vorgesetzten nach Anhörung der betroffenen Stellen abzuwarten.
(3) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung hat die ihm übertragenen Aufgaben zielgerichtet, nachvollziehbar, selbständig und rechtzeitig zu erledigen.
(4) Die einzelnen Stabsressorts haben sich gegenseitig zu informieren und zusammenzuarbeiten. Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung haben schriftliche, mündliche und grafische Beiträge und Fakten bereitzustellen und sich auf eine umfassende und zielgerichtete Information des Leiters Führungsstab auszurichten. Informationen, die Vermutungen und Ansichten enthalten, sind eindeutig als solche zu deklarieren. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Information und Kommunikation werden regelmäßig Stabsbesprechungen über wichtige Angelegenheiten durchgeführt. Die Stabsbesprechungen sind mittels Protokollen zu dokumentieren.
(5) Entscheidungen des anwesenden Führungsstabes bzw. der anwesenden Mitglieder der Landes-Einsatzleitung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(6) Sämtliche Entscheidungen des Führungsstabes bzw. der Landes-Einsatzleitung sind schriftlich in einem Einsatzjournal zu dokumentieren.
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