LandesrechtTirolVerordnungenLandes-Einsatzleitung, Verordnung über die§ 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 01. Juni 2022
Up-to-date

(1) Für den Leiter des Stabsressorts 3 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.

(2) Dem Stabsressort 3 obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für

a) die Aktivierung und allenfalls Adaptierung des je nach Szenario zur Anwendung kommenden Einsatz- bzw. Katastrophenschutzplanes,

b) die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Operationsplanes aufbauend auf dem Einsatz- bzw. Katastrophenschutzplan,

c) die Gesamtkoordination des technischen Einsatzes und

d) die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einteilung und Auftragserteilung an die mit der Abwehr und Bekämpfung des Ereignisses befassten Hilfs- und Rettungskräfte.

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