LandesrechtWienVerordnungenWiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO

Wiener Landesbetriebsordnung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – LBO

LBO
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG) im Bundesland Wien.

§ 2 Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils folgenden Fassung anzuwenden:

1. Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020;

2. Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;

3. Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022;

4. Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;

5. Kraftfahrliniengesetz – KflG, BGBl. I Nr. 203/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022;

6. Maß- und Eichgesetz – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 203/2022;

7. Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2022;

8. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;

9. Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 282/2023.

2. Abschnitt

Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge

§ 3 Verwendungsvoraussetzungen

(1) Bei Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi dürfen nur solche Fahrzeuge (Personenkraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 KFG 1967 oder Kombinationskraftwagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 KFG 1967), verwendet werden, bei denen

1. bei einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, und

2. von der Zulassungsbehörde mit Bescheid festgestellt wurde, dass das Fahrzeug zudem den in § 4 Abs. 1 bis 1b, § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 6 dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen entspricht.

(2) Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 sind jene Kraftfahrzeuge ausgenommen, bei denen diese Überprüfung oder eine Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

§ 4 Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge

(1) Die verwendeten Fahrzeuge müssen

1. eine Außenlänge von mindestens 4,2 m und eine Außenbreite von mindestens 1,56 m aufweisen,

2. mindestens vier Türen haben, wobei eine Schiebetüre anstelle von zwei Türen angebracht werden darf,

3. mit einer funktionierenden, vom Lenkplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein,

4. mit einer funktionierenden Klimaanlage und Heizung ausgestattet sein sowie

5. mindestens den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, entsprechen, sofern es sich um Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 dieser Verordnung handelt.

(1a) Fahrzeuge, die mit der Verwendungsbestimmung 25 gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV ab 1. Jänner 2025 kraftfahrrechtlich erstmalig zugelassen wurden, dürfen ausschließlich mit reinem Elektroantrieb, dessen elektrische Energie aus Akkumulatoren oder einer Wasserstoff-Brennstoffzelle, welche sich im Inneren des Fahrzeuges befinden, stammt, betrieben werden. Abs. 1 Z 5 findet auf diese Fahrzeuge keine Anwendung.

(1b) Von der Bestimmung des Abs. 1a erster Satz sind Fahrzeuge ausgenommen, mit denen Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt werden.

(2) Die Fahrzeuge dürfen keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Gesundheit von Personen zu gefährden oder deren Eigentum zu beschädigen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin hat dafür zu sorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.

(3) In den Fahrzeugen ist für die zu befördernden Personen (Fahrgästen) deutlich sicht- und lesbar anzubringen

1. der Name und der Standort des oder der Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers am Armaturenbrett,

2. während des Fahrdienstes der gemäß der BO 1994 erforderliche Ausweis für Lenker und Lenkerinnen am Armaturenbrett, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse enthält, verdeckt werden darf. Sofern der Ausweis gemäß der BO 1994 kein Lichtbild enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt sowie

3. die Tarifsätze des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG). Das Anbringen der Tarifsätze ist jedoch nicht in jenen Fahrzeugen erforderlich, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet (§ 5 Abs. 2).

(4) In den Fahrzeugen sind weiters bei jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen:

1. ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) des oder der Gewerbetreibenden,

2. ein Abdruck dieser Verordnung sowie

3. ein Abdruck des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG). Dieser Abdruck ist jedoch nicht in jenen Fahrzeugen mitzuführen, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet (§ 5 Abs. 2).

Diese Unterlagen hat der oder die Gewerbetreibende den Lenkern und Lenkerinnen nachweislich zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht.

(6) Bei der Durchführung von Fahrten, bei denen der Fahrpreis von den Fahrgästen direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, muss bargeldloses Zahlen, zumindest mittels Debitkarte (Bankomatkarte), im Fahrzeug möglich sein. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.

§ 5 Fahrpreisanzeiger (Taxameter)

(1) Die Fahrzeuge müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) (§ 8 Abs. 1 Z 1 MEG) ausgestattet sein.

(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet. Der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten ist durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen. Die eidesstattliche Erklärung, in der jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeuges anzuführen ist, ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.

(3) Im Taxameter darf ausschließlich der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 14 GelverkG programmiert sein. Es darf kein anderer als der am Taxameter angezeigte Preis verrechnet werden, es sei denn die Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1b GelverkG ist anzuwenden.

(4) Der Taxameter muss während Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, ununterbrochen eingeschaltet und durch die Fahrgäste ungehindert ablesbar sein. Bei Dunkelheit ist der Taxameter zu beleuchten.

(5) Ist der Taxameter defekt, dürfen keine Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, übernommen werden.

§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Die Fahrzeuge müssen am Dach durch ein deutlich sicht- und lesbares Schild mit der von vorne und hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (Taxischild) gekennzeichnet sein. Die Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Grund zu erfolgen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm zu betragen hat.

(2) Das Taxischild ist zu beleuchten. Die Beleuchtung muss von innen möglich sein und darf nicht blenden. Ist das Fahrzeug bestellt, besetzt oder außer Dienst, darf die Beleuchtung nicht eingeschalten sein.

(3) Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Anwendung findet und die mit keinem Taxameter ausgestattet sind (§ 5 Abs. 2), dürfen nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet werden.

(4) Auf Verlangen der Fahrgäste ist das Taxischild bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie insbesondere Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, abzunehmen.

(5) Von Abs. 1 abweichende oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder am Fahrzeugdach sind, ausgenommen bei der Durchführung von Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 bis Z 5 GelverkG, unzulässig. Sonstige Aufschriften am Fahrzeug, die die guten Sitten oder das Ansehen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi beeinträchtigen können, sind ebenfalls unzulässig.

§ 7 Ersatzfahrzeuge

(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend, maximal für 4 Wochen, zulässig.

(2) Ein Ersatzfahrzeug ist von außen deutlich erkennbar mit der Aufschrift „ERSATZTAXI“ oder „ERSATZFAHRZEUG“ zu kennzeichnen und hat den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge zu entsprechen.

(3) Die Kennzeichentafeln des auf den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende zugelassenen Fahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

§ 8 Besondere Bestimmungen für Schüler- und Schülerinnentransporte

(1) Die für Schüler- und Schülerinnentransporte (§ 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967) verwendeten Fahrzeuge sind an der Vorder- und Hinterseite des Fahrzeuges mit Tafeln gemäß dem Muster der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, zu kennzeichnen. Bei anderen als Schüler- und Schülerinnentransporten, ausgenommen Leerfahrten im Rahmen von Schüler- und Schülerinnentransporten, sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen.

(2) Der Lenker oder die Lenkerin eines Schüler- und Schülerinnentransportes hat die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler und Schülerinnen ein- oder aussteigen.

3. Abschnitt

Betriebs- und Beförderungsbedingungen

§ 9 Beförderungspflicht

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung besteht nach Maßgabe des jeweils vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) für folgende Fahrten eine Beförderungspflicht:

1. Fahrten, die ein Fahrgast von einem Taxistandplatz gemäß § 13 aus antritt oder antreten möchte;

2. Fahrten, die ein Fahrgast nach Anhalten eines Fahrzeuges, das sich auf der Fahrt zu einem Taxistandplatz befindet, antritt oder antreten möchte;

3. Fahrten, die über eine Funkzentrale oder durch ein sonstiges digitales System vermittelt werden.

(2) Die Beförderungspflicht besteht nicht, wenn ein Ausschließungsgrund von der Beförderung gemäß § 12 vorliegt.

(3) Im Anwendungsbereich des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) haben die Lenker und Lenkerinnen den zeitmäßig schnellsten Weg zum Fahrziel zu wählen, sofern der Fahrgast nicht anderes bestimmt. Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Lenker oder die Lenkerin das digitale System zur Navigation (§ 4 Abs. 5) zu verwenden.

§ 10 Rauchverbot

In Fahrzeugen, mit denen das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausgeübt wird, darf nicht geraucht werden.

§ 11 Pflichten der im Fahrdienst tätigen Personen beim Fahrbetrieb

Die im Fahrdienst tätigen Personen (Lenker und Lenkerinnen) haben ihre Tätigkeit gewissenhaft und sorgfältig auszuüben und jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen, wie insbesondere die Verletzung folgender Verhaltensregeln:

1. Die Lenker und Lenkerinnen haben über Verlangen des Fahrgastes Auskunft über die Fahrtroute, die geschätzte Fahrtzeit, den geltenden Tarif und Ausnahmen davon, die Einrichtung des Taxameters, insbesondere in welchen Fällen der Taxameter einzuschalten ist (§ 5), und den voraussichtlichen Fahrpreis zu geben. Handelt es sich um eine Fahrt, die über die Landesgrenze hinaus erfolgt (§ 14 Abs. 1a Z 6 GelverkG), oder eine Fahrt, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 1a Z 8 GelverkG), ist der Fahrgast vor Beginn der Fahrt jedenfalls darüber aufzuklären, dass die Fahrt der freien Preisvereinbarung unterliegt. Bei Botenfahrten (§ 14 Abs. 1a Z 7 GelverkG) ist der oder die Auftraggeberin über die freie Preisvereinbarung aufzuklären.

2. Die Lenker und Lenkerinnen haben bei Fahrten, bei denen der gesamte Fahrpreis vom Fahrgast direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, eine Rechnung auszufolgen, auf der insbesondere die Wegstrecke in Kilometern, der Fahrpreis, das Datum, das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges, der Name und Standort des oder der Gewerbetreibenden inklusive einer Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie eine Kennnummer, die die Identifizierung des Lenkers oder der Lenkerin ermöglicht, angeführt sind, sofern der Fahrgast nicht auf die Ausfolgung der Rechnung verzichtet.

3. Die Lenker und Lenkerinnen haben jederzeit Wechselgeld in ausreichender Höhe mitzuführen, sodass es ihnen möglich ist, auf eine Banknote von 50 Euro herauszugeben, die zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.

4. Die Lenker und Lenkerinnen haben sich den Fahrgästen gegenüber hilfsbereit, höflich und rücksichtsvoll zu verhalten, ihnen insbesondere beim Ein- und Ausladen des Gepäcks sowie bei Bedarf beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.

5. Die Lenker und Lenkerinnen haben die Sitzplätze, den Fußraum sowie den Kofferraum des Fahrzeuges zur sofortigen Benützung durch die Fahrgäste freizuhalten.

6. Die Lenker und Lenkerinnen haben die Außenseite und den Innenraum des ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuges unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig zu säubern, sodass es ein sauberes, gepflegtes Erscheinungsbild aufweist.

7. Die Lenker und Lenkerinnen haben nach Dienstende zu kontrollieren, ob Gegenstände im Fahrzeug zurückgeblieben sind. Sofern der rechtmäßige Besitzer oder die rechtmäßige Besitzerin nicht festgestellt werden kann, sind zurückgebliebene Gegenstände bei der Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) abzugeben sowie der oder die Gewerbetreibende, sofern die Fahrt vermittelt wurde auch den Vermittler oder die Vermittlerin der Personenbeförderungsleistung, darüber zu verständigen.

8. Die Lenker und Lenkerinnen haben eine dem Berufsstand angemessene, saubere und gepflegte Kleidung zu tragen.

§ 11a Informationen in einfacher Sprache

Der Text gemäß Anlage 1 ist im Innenraum des Fahrzeuges sowohl in ausgedruckter Form als auch mittels QR-Code, welcher von jedem Sitzplatz aus gut sichtbar ist, zur Verfügung zu stellen. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.

§ 12 Beförderungsbedingungen

(1) Die Fahrgäste haben die Fahrzeuge schonend zu benutzen sowie ein die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes oder des Verkehrs beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

(2) Der Lenker oder die Lenkerin kann Fahrgäste von der Beförderung oder der Weiterbeförderung ausschließen, wenn

1. diese die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht einhalten,

2. diese gegen das Rauchverbot gemäß § 10 verstoßen,

3. er oder sie bei Erhalt des Fahrtauftrages oder während der Fahrt sonstige Sicherheitsbedenken, etwa auch im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke, hat oder

4. durch die Erfüllung des Beförderungsauftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

(3) Im Falle der Mitnahme von Tieren haben die Fahrgäste sinngemäß dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, widrigenfalls können die Fahrgäste und die zu befördernden Tiere von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ebenso können Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde gemäß § 39a BBG, von der Beförderung ausgeschlossen werden.

4. Abschnitt

Auffahren und Verhalten auf Standplätzen und öffentlichen Verkehrsflächen

§ 13 Standplätze

(1) Mit Fahrzeugen darf nur auf Standplätze gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 (Taxistandplätze) aufgefahren werden, sofern keine Ausnahme gemäß § 14 vorliegt.

(2) Für das Auffahren auf Taxistandplätze gelten folgende Vorschriften:

1. Die Standplätze dürfen nur mit Fahrzeugen bezogen werden, die mit einem beleuchteten Taxischild (§ 6 Abs. 1) gekennzeichnet und mit einem funktionierenden Taxameter (§ 5 Abs. 1 und 3) ausgestattet sind.

2. Auf den Standplätzen müssen Fahrzeuge nach der Zeit ihrer Ankunft hinter bereits aufgestellten Fahrzeugen auffahren.

3. Fährt ein Fahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.

4. Die Lenker und Lenkerinnen der auf den Standplätzen abgestellten Fahrzeuge haben diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein.

(3) Der Fahrgast darf ein beliebiges Fahrzeug aus der Reihe wählen.

§ 14 Öffentliche Verkehrsflächen

(1) Das Halten und Parken von Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Taxistandplätzen ist nur zulässig

1. wenn das Fahrzeug deutlich als „bestellt“, „besetzt“ oder „außer Dienst“ gekennzeichnet ist, wobei eine deutliche Kennzeichnung dann vorliegt, wenn ein Schild mit entsprechender Aufschrift gut sichtbar angebracht ist oder das Taxischild abgenommen wird, oder

2. wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.

(2) Ebenso ist das Auffahren außerhalb von Taxistandplätzen anlässlich von Ereignissen kulturellen oder sportlichen Charakters, die mindestens 1.000 Besucher und Besucherinnen erwarten lassen, zulässig, wenn das Fahrzeug mit einem Taxischild gekennzeichnet und mit einem Taxameter ausgestattet ist.

§ 15 Akquirieren von Fahrgästen

(1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, ist nicht gestattet. Ebenso ist das Anwerben von Fahrgästen an Straßenbahn- und Omnibushaltestellen, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen der Einsatz von Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw anstelle von Eisenbahnen oder Kraftfahrlinienfahrzeugen zulässig ist, nicht gestattet.

(2) Der Lenker oder die Lenkerin ist berechtigt, Fahrgäste aufzunehmen, die ihn oder sie bei der Fahrt zu einem Taxistandplatz anhalten.

5. Abschnitt

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 16 Strafbestimmung

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 15 Abs. 6 GelverkG zu bestrafen.

§ 17 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2021, in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011, außer Kraft.

(3) § 3 dieser Verordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Überprüfung durch die Zulassungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Z 2) für Fahrzeuge bereits bestehender Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 GelverkG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019), die mit 1. Jänner 2021 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw gelten (§ 19 Abs. 8 GelverkG), nicht durchzuführen ist. Entsprechen diese Fahrzeuge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung, dürfen sie durch den bisherigen Zulassungsinhaber bzw. die bisherige Zulassungsinhaberin bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet werden.

§ 18 Notifikationshinweis

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1-15, notifiziert (Notifikationsnummer 2020/371/A).

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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