(1) Die Fahrzeuge müssen am Dach durch ein deutlich sicht- und lesbares Schild mit der von vorne und hinten wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (Taxischild) gekennzeichnet sein. Die Aufschrift hat in gelber Schrift auf schwarzem Grund zu erfolgen, wobei die Buchstabenhöhe mindestens 60 mm und die Buchstabenbalkendichte mindestens 17 mm zu betragen hat.
(2) Das Taxischild ist zu beleuchten. Die Beleuchtung muss von innen möglich sein und darf nicht blenden. Ist das Fahrzeug bestellt, besetzt oder außer Dienst, darf die Beleuchtung nicht eingeschalten sein.
(3) Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi keine Anwendung findet und die mit keinem Taxameter ausgestattet sind (§ 5 Abs. 2), dürfen nicht mit einem Taxischild gekennzeichnet werden.
(4) Auf Verlangen der Fahrgäste ist das Taxischild bei Fahrten aus besonderen Anlässen, wie insbesondere Taufen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, abzunehmen.
(5) Von Abs. 1 abweichende oder zusätzliche Kennzeichnungen am Taxischild oder am Fahrzeugdach sind, ausgenommen bei der Durchführung von Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 bis Z 5 GelverkG, unzulässig. Sonstige Aufschriften am Fahrzeug, die die guten Sitten oder das Ansehen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi beeinträchtigen können, sind ebenfalls unzulässig.
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