(1) Die verwendeten Fahrzeuge müssen
1. eine Außenlänge von mindestens 4,2 m und eine Außenbreite von mindestens 1,56 m aufweisen,
2. mindestens vier Türen haben, wobei eine Schiebetüre anstelle von zwei Türen angebracht werden darf,
3. mit einer funktionierenden, vom Lenkplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein,
4. mit einer funktionierenden Klimaanlage und Heizung ausgestattet sein sowie
5. mindestens den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, entsprechen, sofern es sich um Fahrzeuge im Sinne des Art. 2 dieser Verordnung handelt.
(1a) Fahrzeuge, die mit der Verwendungsbestimmung 25 gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV ab 1. Jänner 2025 kraftfahrrechtlich erstmalig zugelassen wurden, dürfen ausschließlich mit reinem Elektroantrieb, dessen elektrische Energie aus Akkumulatoren oder einer Wasserstoff-Brennstoffzelle, welche sich im Inneren des Fahrzeuges befinden, stammt, betrieben werden. Abs. 1 Z 5 findet auf diese Fahrzeuge keine Anwendung.
(1b) Von der Bestimmung des Abs. 1a erster Satz sind Fahrzeuge ausgenommen, mit denen Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt werden.
(2) Die Fahrzeuge dürfen keine wesentlichen äußeren oder inneren Beschädigungen aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere wesentlich, wenn sie geeignet ist, die Gesundheit von Personen zu gefährden oder deren Eigentum zu beschädigen. Der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin hat dafür zu sorgen, dass kein nachteiliger Eindruck durch Flecken oder Beschädigungen an Sitzbezügen, der Fahrzeugtapezierung oder an der sonstigen Inneneinrichtung bewirkt wird.
(3) In den Fahrzeugen ist für die zu befördernden Personen (Fahrgästen) deutlich sicht- und lesbar anzubringen
1. der Name und der Standort des oder der Gewerbetreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges in Form eines Schildes oder Aufklebers am Armaturenbrett,
2. während des Fahrdienstes der gemäß der BO 1994 erforderliche Ausweis für Lenker und Lenkerinnen am Armaturenbrett, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnadresse enthält, verdeckt werden darf. Sofern der Ausweis gemäß der BO 1994 kein Lichtbild enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt sowie
3. die Tarifsätze des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG). Das Anbringen der Tarifsätze ist jedoch nicht in jenen Fahrzeugen erforderlich, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet (§ 5 Abs. 2).
(4) In den Fahrzeugen sind weiters bei jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen:
1. ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) des oder der Gewerbetreibenden,
2. ein Abdruck dieser Verordnung sowie
3. ein Abdruck des vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau von Wien verordneten Tarifs für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG). Dieser Abdruck ist jedoch nicht in jenen Fahrzeugen mitzuführen, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet (§ 5 Abs. 2).
Diese Unterlagen hat der oder die Gewerbetreibende den Lenkern und Lenkerinnen nachweislich zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fahrzeugen muss ein funktionierendes digitales System zur Navigation mitgeführt werden, dessen Kartenmaterial auf dem aktuellen Stand zu halten ist. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen, dass den Lenkern und Lenkerinnen ein solches System zur Verfügung steht.
(6) Bei der Durchführung von Fahrten, bei denen der Fahrpreis von den Fahrgästen direkt nach Beendigung der Fahrt zu leisten ist, muss bargeldloses Zahlen, zumindest mittels Debitkarte (Bankomatkarte), im Fahrzeug möglich sein. Der oder die Gewerbetreibende hat dafür Sorge zu tragen.
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