(1) Die Fahrzeuge müssen mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameter) (§ 8 Abs. 1 Z 1 MEG) ausgestattet sein.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten durchgeführt werden, auf die der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi (§ 14 GelverkG) keine Anwendung findet. Der Nachweis über die Durchführung ausschließlich solcher Fahrten ist durch eidesstattliche Erklärung des oder der Gewerbetreibenden zu erbringen. Die eidesstattliche Erklärung, in der jedenfalls die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeuges anzuführen ist, ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wobei eine Ausfertigung am Gewerbestandort aufzubewahren und die andere Ausfertigung im Fahrzeug ständig mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen vorzuweisen ist.
(3) Im Taxameter darf ausschließlich der vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau von Wien verordnete Tarif für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi gemäß § 14 GelverkG programmiert sein. Es darf kein anderer als der am Taxameter angezeigte Preis verrechnet werden, es sei denn die Ausnahme gemäß § 14 Abs. 1b GelverkG ist anzuwenden.
(4) Der Taxameter muss während Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, ununterbrochen eingeschaltet und durch die Fahrgäste ungehindert ablesbar sein. Bei Dunkelheit ist der Taxameter zu beleuchten.
(5) Ist der Taxameter defekt, dürfen keine Fahrten, auf die die den Tarif festlegende Verordnung anzuwenden ist, übernommen werden.
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