(1) Die Fahrgäste haben die Fahrzeuge schonend zu benutzen sowie ein die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes oder des Verkehrs beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
(2) Der Lenker oder die Lenkerin kann Fahrgäste von der Beförderung oder der Weiterbeförderung ausschließen, wenn
1. diese die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht einhalten,
2. diese gegen das Rauchverbot gemäß § 10 verstoßen,
3. er oder sie bei Erhalt des Fahrtauftrages oder während der Fahrt sonstige Sicherheitsbedenken, etwa auch im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke, hat oder
4. durch die Erfüllung des Beförderungsauftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.
(3) Im Falle der Mitnahme von Tieren haben die Fahrgäste sinngemäß dafür Sorge zu tragen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, widrigenfalls können die Fahrgäste und die zu befördernden Tiere von der Beförderung ausgeschlossen werden. Ebenso können Hunde, die keinen Maulkorb tragen, ausgenommen Assistenzhunde gemäß § 39a BBG, von der Beförderung ausgeschlossen werden.
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