(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2021, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 71/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2011, außer Kraft.
(3) § 3 dieser Verordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Überprüfung durch die Zulassungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Z 2) für Fahrzeuge bereits bestehender Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3 GelverkG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 83/2019), die mit 1. Jänner 2021 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw gelten (§ 19 Abs. 8 GelverkG), nicht durchzuführen ist. Entsprechen diese Fahrzeuge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 dieser Verordnung, dürfen sie durch den bisherigen Zulassungsinhaber bzw. die bisherige Zulassungsinhaberin bis zur kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi verwendet werden.
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