§ 16 Strafbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Bestimmungen, die zu einem Ausschluss des Fahrgastes von der Beförderung geführt haben, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, § 15 Abs. 5 Z 1 und § 15 Abs. 6 GelverkG zu bestrafen.
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